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  • 01.04.2007 | Arbeitsrecht

    Die Gefahren für den Chefarzt bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

    von Rechtsanwalt Dirk R. Hartmann, Kanzlei Broglie, Schade & Partner GbR, Wiesbaden, www.arztrecht.de

    Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) sind zum 1. Januar 2007 die rechtlichen Voraussetzungen für eine gleichzeitigeTätigkeit des Chefarztes im stationären und ambulanten Bereich geschaffen worden (siehe auch „Chefärzte Brief“ Nr. 8/2006, Seite 6, und Nr. 12/2006, Seite 6, unter www.iww.de (Ärzte/Chefärzte/Online-Archiv). Auch für die Krankenhäuser gibt es über das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) die Möglichkeit, ihrerseits an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Die damit verbundenen Varianten chefärztlicher Tätigkeit sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich führen aber auch dazu, dass sich der Krankenhausträger juristisch gegen den Chefarzt absichern will.  

    Die Motive des Krankenhauses

    Die Motive für einen Krankenhausträger, künftig selbst im ambulanten Bereich tätig zu werden, sind vielfältig: der Rückgang der Verweildauer im stationären Bereich, der Kostendruck oder die Sicherung von Zuweiserstrukturen. Der Krankenhausträger will hier selbst unternehmerisch tätig werden, ohne dass andere Gesellschafter – wie zum Beispiel Chefärzte – unternehmerisch beteiligt werden sollen. Gründet ein Krankenhausträger ein MVZ und stellt dort einen Chefarzt in Voll- oder Teilzeit an, besteht für den Träger die Sorge, dass der Chefarzt eines Tages zum Zwecke seiner Niederlassung als Vertragsarzt in eigener Praxis kündigt und die zuvor von ihm im MVZ behandelten Patienten in seiner Praxis behandelt. Anders als bisher ist der Chefarzt dann Mitbewerber des Krankenhauses.  

     

    Hier soll das nachvertragliche Wettbewerbsverbot Abhilfe schaffen. Dieses wird mit dem Chefarzt bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses geschlossen – meist bevor der Chefarzt in ein MVZ wechselt. Ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann aber empfindliche Rechtsfolgen für den Chefarzt auslösen.  

    Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

    Eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist ein gegenseitiger Vertrag. Ein einseitiges – vom Krankenhausträger vorgegebenes – Wettbewerbsverbot genügt nicht. Die Einhaltung des Wettbewerbsverbots geht einher mit der Zahlung einer Karenzentschädigung an den Chefarzt. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, das heißt: Das Dokument muss vom Krankenhausträger und vom Chefarzt unterzeichnet oder elektronisch signiert werden.