01.03.2007 | Arbeitsrecht
Durfte einem Chefarzt wegen einer Betriebsstilllegung gekündigt werden?
Gerade in den letzten Jahren kann man einen Trend dahingehend beobachten, dass immer mehr Abteilungen stillgelegt werden oder auf einen anderen Krankenhausträger übergehen. Nicht selten sind von solchen Maßnahmen auch Chefärzte betroffen. Doch wann ist von einer wirklichen Stilllegung auszugehen und wann von einem Betriebsübergang? Welche Kriterien müssen im letzten Fall erfüllt sein? Und was muss der Chefarzt vor Gericht beweisen?
Anhand eines Praxisfalls, der sich im letzten Jahr in Rheinland-Pfalz abgespielt hat, können die oben stehenden Fragen beantwortet werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte in einer interessanten Entscheidung (Urteil vom 24. Januar 2006, Az: 7 Sa 419/04 – Abruf-Nr. 063612) die Frage geprüft, ob die Kündigung eines Chefarztes wegen Stilllegung seiner Abteilung wirksam war.
Der Sachverhalt
In der zu entscheidenden Sache wurde das Arbeitsverhältnis eines Chefarztes einer chirurgischen Abteilung mit der Begründung gekündigt, dessen Abteilung sei stillgelegt worden. Zuvor war diese aus dem Landeskrankenhausplan herausgenommen worden. Der bisherige Träger des Krankenhauses hat jedoch mit einem anderen Träger einen Klinikverbund geschlossen und insoweit sämtliche ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter mit Ausnahme des Chefarztes in eine dort bereits bestehende chirurgische Abteilung übernommen. Gleiches galt für die Patientenkartei.
Gegen seine Kündigung hat sich der Chefarzt gewehrt und vorgebracht, die wirtschaftliche Einheit seiner Fachabteilung Chirurgie sei unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt worden. Aus diesen Gründen handele es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 4 BGB. Die Kündigung sei somit unwirksam.
Das Urteil
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