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  • 01.06.2005 | Arbeitsrecht, Teil 1

    Übertragung neuer Verantwortlichkeiten: Was ist erlaubt, wo liegen die Grenzen?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Die Krankenhauslandschaft befindet sich in einer Zeit der Umstrukturierung und Neuorientierung. Neue Wege werden ausgelotet, Strukturen überprüft, analysiert und unter Ausnutzung aller rechtlichen Möglichkeiten angepasst. Aber nicht alles, was der Klinikträger anstrebt, ist rechtlich erlaubt.  

     

    Ein typisches und beliebtes Beispiel ist die Übertragung neuer Verantwortlichkeiten auf den Chefarzt. Hierbei stellen sich für den Chefarzt gleich mehrere Fragen: Muss ich die neuen Aufgaben annehmen? Habe ich ein Recht auf Weiterbildung? Wird mein Gehalt auf Grund der Erweiterung des Aufgabenfeldes aufgestockt? Habe ich einen Anspruch auf mehr Personal?  

     

    In unserer neuen Serie wollen wir diese Fragen beantworten und darüber hinaus aufzeigen, was der Klinikträger übertragen darf, wo seine Grenzen liegen und wie Sie sich als Chefarzt gegen neue Aufgaben, die nicht zu Ihrem Kernbereich gehören, wehren können.  

    Die Ausgangssituation

    Das Arbeitsverhältnis zwischen Chefarzt und Klinikträger begründet für beide Seiten Rechte und Pflichten. Diese sind je nach Chefarztvertrag unterschiedlich ausgestaltet. Grundsätzlich können die beiden Parteien relativ beliebig ihre Rechte und Pflichten festlegen.