01.07.2005 | Arbeitsrecht, Teil 2
Übertragung neuer Dienstaufgaben und Budgetverantwortung des Chefarztes
Im ersten Teil dieser Beitragsserie („Chefärzte Brief“ Nr. 6/2005, Seiten 4 ff.) hatten wir uns mit dem Weisungs- und Direktionsrecht des Klinkträgers befasst und typische Vertragsklauseln aufgezeigt, auf die sich der Klinkträger bei der Übertragung neuer Verantwortlichkeiten auf Chefärzte gern beruft.
Im zweiten Teil stellen wir typische Beispiele von Dienstaufgabenerweiterungen vor und zeigen auf, wie Sie bei der beabsichtigten Übertragung solcher Verpflichtungen gegenüber dem Klinikträger richtig reagieren. Außerdem befassen wir uns mit der Budgetverantwortung des Chefarztes, zeigen Vorsorgemaßnahmen auf und gehen auf das Risiko des Chefarztes ein, dass ihm bei einer Budgetüberschreitung ein Kündigungsschreiben ins Haus flattert.
Typische zusätzliche Dienstaufgaben
Auch wenn selbstverständlich immer eine Einzelfallbetrachtung geboten ist, haben sich in der Praxis auch typische Fallgestaltungen ergeben, die den Arbeitgeber zu dem Versuch einer Übertragung zusätzlicher Dienstaufgaben veranlassen.
1. Zusätzliche medizinische Aufgaben
Sehr oft sollen dem Chefarzt zusätzlich die Pflichten eines Hygienebeauftragten, eines Transfusionsverantwortlichen oder des Betriebsarztes übertragen werden. Bei all diesen zusätzlichen Pflichten handelt es sich zunächst um medizinische Pflichten. Für diese Tätigkeiten sind jedoch besondere Qualifikationen erforderlich. Ferner ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass derartige Funktionen zumeist nicht in den jeweiligen Chefarztverträgen bereits expressis verbis im Rahmen des Dienstaufgabenkataloges erwähnt sind.
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