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  • 01.11.2007 | Arbeitsrecht

    Test für Chefärzte: Sind Sie bereits „leitender Angestellter“?

    von RA und FA für Medizinrecht Dirk R. Hartmann, Kanzlei Broglie, Schade & Partner GbR, Wiesbaden

    „Einstellungen, Entlassungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen oder Beurlaubungen der ihm nachgeordneten Ärzte, der Mitarbeiter des medizinisch-technischen Dienstes sowie der Schreibkräfte seiner Abteilungen werden vom Chefarzt, im Benehmen mit dem Krankenhausträger, selbstständig vorgenommen. Dabei ist er verpflichtet, die Grundsätze des Krankenhausträgers zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, den Stellenplan und etwaige Vorgaben des Personalbudgets zu beachten. Vor entsprechenden Maßnahmen bei Pflegepersonen in herausgehobener Stellung wird der Chefarzt gehört“. (Auszug aus „Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag“ der Deutschen Krankenhaus-Gesellschaft, 8. Auflage)  

    Wenn sich diese Formulierung in Ihrem Chefarztvertrag wiederfindet, dann spricht vieles dafür, dass Ihr Krankenhausträger Sie zum leitenden Angestellten machen wollte. Sollte es – aus welchen Gründen auch immer – zu einer Kündigung kommen, gilt es, einige Regeln zu beachten. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Konsequenzen in diesem Fall auf Sie zukommen können.  

    Weshalb wollen Krankenhausträger ihre Chefärzte zu „leitenden Angestellten“ machen?

    Bei der Gestaltung der Arbeitsverträge von Chefärzten neigen die Krankenhausträger immer häufiger dazu, den Chefarzt von vornherein als „leitenden Angestellten“ zu qualifizieren. Auch der Chefarzt wird es in vielen Fällen zunächst einmal hinnehmen, manchmal sogar begrüßen, dass er als leitender Angestellter eingeordnet wird. Denn ihm kommt es darauf an, Personalbefugnisse gegenüber den nachgeordneten Ärzten und dem Pflegepersonal auszuüben.  

     

    Die Gründe der Krankenhausträger für die Einordnung liegen auf der Hand: Die den Arbeitnehmer schützenden Normen – wie zum Beispiel beim Kündigungsschutz oder der betrieblichen Mitbestimmung – werden in der Regel beim leitenden Angestellten erheblich zugunsten des Arbeitgebers eingeschränkt. Denn ist der Chefarzt tatsächlich leitender Angestellter, muss er im Falle der Kündigung durch den Krankenhausträger mit folgenden Nachteilen rechnen:  

     

    • Der schwerwiegendste Nachteil zuerst: Der Krankenhausträger kann beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellen – ohne dies zu begründen.
    • Dem Chefarzt ist zunächst die Möglichkeit versagt, gegen seine Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einzulegen.
    • Er hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.