01.08.2007 | Arbeitsrecht
Unhöfliche Behandlung ist nicht gleich Mobbing
Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung die Klage einer Ernährungsberaterin gegen eine Klinik abgewiesen. Die Ernährungsberaterin verlangte wegen angeblichen Mobbings Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Klinik (Urteil vom 27. April 2007, Az: 7 Ca 5101/06 – Abruf-Nr. 071835). Die Entscheidung ist nicht zuletzt deshalb von Interesse, weil sie dem an Krankenhäusern häufig stressigen Arbeitsalltag in angemessener Weise Rechnung trägt und klarstellt, dass nicht jeder grobe Umgangston als Mobbing zu qualifizieren ist.
Der Sachverhalt
Im Urteilsfall fühlte sich die angestellte Ernährungsberaterin ausgegrenzt. Ihr Vorgesetzter habe sie seit langem malträtiert. So habe er ihr beispielsweise regelmäßig in „militärisch anmutender Weise“ Arbeitsanweisungen erteilt und sie wiederholt schroff kritisiert. Darüber hinaus habe sie den Eindruck gewonnen, dass der Vorgesetzte sie zugunsten einer jüngeren Kollegin verdrängen wollte. Diese Gesamtsituation habe zu einer längeren psychischen Krankheit und schließlich zu ihrer Kündigung geführt. Von der Klinik als ihrem früheren Arbeitgeber verlangte sie daraufhin klageweise Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings.
Die Entscheidung der Richter
Dem Begehren der Ernährungsberaterin vermochte das ArbG Frankfurt jedoch nicht zu entsprechen. Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbings könnten vom Arbeitgeber nur dann verlangt werden, wenn ihm eine konkrete Verletzung seiner Fürsorgepflicht nachgewiesen würde. Bei sachbezogener Kritik oder einem unhöflichen und groben Umgangston sei diese Schwelle indes nicht überschritten. Dies gelte selbst dann, wenn ein sensibler Arbeitnehmer krank werde und letztlich kündige.
Fazit
Nicht jeder, der sich am Arbeitsplatz schlecht behandelt fühlt, wird tatsächlich gemobbt. Die Arbeitsgerichte müssen im jeweiligen Einzelfall abgrenzen, ob ein Fall von Mobbing vorliegt oder ob sich die jeweiligen Handlungen noch im Rahmen des gesellschaftlich Üblichen oder rechtlich Erlaubten bewegen und deshalb hinzunehmen sind. Daher ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.