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  • 01.06.2007 | Arbeitsrecht

    Urlaub des Chefarztes und seiner ärztlichen Mitarbeiter: So vermeiden Sie Probleme!

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    In den nächsten Wochen steht wieder die Haupturlaubszeit an. Insbesondere Abteilungen, in denen viele Ärzte mit schulpflichtigen Kindern arbeiten, können Probleme bei der Urlaubsfestlegung bekommen. Der nachfolgende Beitrag räumt mit rechtlichen „Binsenweisheiten“ auf und gibt strategische Tipps, um Schwierigkeiten schon im Vorfeld zu vermeiden.  

     

    Kraft Gesetzes hat der Arbeitgeber den Urlaub zu gewähren. Dies hat zur Folge, dass zunächst der richtige Ansprechpartner für den Urlaub – auch den des nachgeordneten Personals – nicht der Chefarzt, sondern ebenfalls der Arbeitgeber ist. Voraussetzung für die Urlaubserteilung ist zunächst der Urlaubswunsch des jeweiligen Arbeitnehmers, der entsprechend § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz vorrangig zu berücksichtigen ist. Der Arbeitgeber darf sich über die Urlaubswünsche nur dann hinwegsetzen, wenn von ihm darzulegende so genannte dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer – die unter sozialen Gründen Vorrang haben – entgegenstehen.  

     

    Empfehlenswert ist, dass der Chefarzt nicht nur seinen eigenen Urlaubswunsch beim Arbeitgeber – möglichst schriftlich – geltend macht, sondern auch die Urlaubswünsche seiner ärztlichen Mitarbeiter ebenfalls dem Arbeitgeber weiterreicht. Nur dieser kann im Ergebnis wirksam über die Urlaubserteilung entscheiden.  

    Selbst planen

    Die kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung zur Urlaubserteilung durch den Arbeitgeber sollte jedoch gleichwohl nicht dazu führen, dass der Chefarzt sich aus diesem Planungsbereich zurückzieht und diesen vollständig an die Verwaltung überträgt. Es ist dann erfahrungsgemäß zu befürchten, dass ohne die erforderlichen Rücksprachen mit dem Chefarzt Mitarbeitern Urlaub erteilt wird, die für eine Aufrechterhaltung des medizinischen Betriebes aus Sicht des allein dies beurteilenden Chefarztes notwendig sind.