01.09.2004 | Arbeitsrecht
Wann sind Chefärzte leitende Angestellte und was sind die Konsequenzen?
von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Bochum
In Zeiten zunehmenden Wettbewerbs und knapper finanzieller Mittel unternehmen derzeit wiederholt Krankenhausträger den Versuch, Chefärzte allein auf Grund ihrer Position zu leitenden Angestellten "zu erklären". Hierbei stellen sich folgende Fragen: Warum wollen Krankenhausträger ihre Chefärzte überhaupt zu leitenden Angestellten machen? Ist das zulässig? In welchen Fällen wird der Chefarzt tatsächlich zum leitenden Angestellten?
Sprechen die Krankenhausträger von einem leitenden Angestellten bei einem Chefarzt, dann meinen sie meist den so genannten leitenden Angestellten gemäß Â§ 14 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist ein "ähnlicher leitender Angestellter", wer zur "selbstständigen Einstellung oder Entlassung" von Arbeitnehmern berechtigt ist.
Es gibt jedoch auch noch den leitenden Angestellten nach kollektiv-rechtlichen Vorschriften - wie dem Betriebsverfassungsgesetz, den Landespersonalvertretungsgesetzen und den Mitarbeitervertretungsordnungen.
Sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen der jeweiligen Qualifizierung als leitender Angestellter sind unterschiedlich. Dies hat zur Folge, dass durchaus auch Chefärzte als leitende Angestellte im Sinne der kollektiv-rechtlichen Vorschriften einzustufen sind, ohne die Voraussetzungen im Sinne des KSchG zu erfüllen.
Die Antwort ist einfach: Um leichter kündigen zu können. Mit einer solchen rechtlichen Einordnung entstehen dem Chefarzt in etwaigen Kündigungsschutzprozessen erhebliche prozessuale und persönliche sowie wirtschaftliche Nachteile. Die Ausgangssituation - und damit auch die Verhandlungssituation - für den Krankenhausträger wird dagegen verbessert.
Grundsätzlich gilt in der Praxis folgendes: Ist die Kündigung eines Chefarztes - der nicht als leitender Angestellter gilt - unwirksam, so hat dieser nach dem KSchG einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen. Der Krankenhausträger kann sich dieser Beschäftigungspflicht nicht - bzw. nur unter engen und restriktiven Voraussetzungen - entziehen. Wird aber ein Chefarzt zum leitenden Angestellten, so sind die Vorschriften des KSchG zwar nicht ausgeschlossen, aber in wesentlichen Punkten erheblich eingeschränkt.
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