05.01.2010 | Arzthaftung
Deckt Ihre Berufshaftpflichtversicherung alles ab oder gibt es Lücken bzw. Ausschlüsse?
von Dr. Michael Fortmann, Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Chefärzte eine der wichtigsten Versicherungen. Meistens ist der Chefarzt über die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses mitversichert. Soweit eine solche Mitversicherung aber nicht vorhanden ist oder nicht alle Bereiche seiner Tätigkeit abdeckt, muss er eine eigene Versicherung für dieses Risiko abschließen. Bei einer bestehenden Versicherung hat er sicherzustellen, dass er zum versicherten Personenkreis gehört - zum Beispiel durch seine namentliche Nennung im Versicherungsschein oder als generell versicherte Person.
Der Umfang und die Bedingungen der einzelnen Versicherungen können sich zudem stark unterscheiden, da ein bestimmter Umfang gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Lediglich die jeweiligen Kammer-Berufsordnungen verpflichten Ärzte zum Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung, ohne für die Angemessenheit aber detaillierte Anforderungen zu regeln. Bei Haftpflichtversicherungen sind vor allem der Versicherungsumfang und die vorhandenen Ausschlüsse vom Versicherungsschutz zu beachten.
Umfang: Sind Nebentätigkeiten mitversichert?
Soweit der Chefarzt über die Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers abgesichert ist, ist in erster Linie darüber die dienstliche Tätigkeit des Chefarztes versichert. Anders sieht es hingegen bei Tätigkeiten aus, die der Chefarzt nicht im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses, sondern als Nebentätigkeit erbringt. Hierbei ist zum Beispiel die Gutachtertätigkeit oder die ambulante Behandlung von Patienten inner- oder außerhalb der Klinik zu nennen. Diese Bereiche - insbesondere Tätigkeiten außerhalb der Klinik - sind nicht immer durch die Versicherungsverträge der Krankenhausträger versichert.
Teilweise bieten aber die Versicherer an, diese Tätigkeiten im Rahmen der bestehenden Versicherung gegen eine gesonderte Prämie mitzuversichern; teilweise muss der Chefarzt für diese Bereiche privat eine gesonderte Haftpflichtversicherung abschließen. Es ist daher für den Chefarzt empfehlenswert, beim Krankenhausträger oder beim Versicherer zu überprüfen, welche Tätigkeiten von der bestehenden Versicherung gedeckt werden und für welche gegebenenfalls eine separate Haftpflichtdeckung abzuschließen ist. Diese Überprüfung sollte nicht nur am Anfang einer neuen Tätigkeit, sondern zusätzlich auch zum Beispiel bei jeder Änderung des Versicherungsumfanges stattfinden, da ansonsten bestehende Deckungslücken vielleicht nicht rechtzeitig erkannt werden.
Ausschlüsse teilweise gegen Zusatzprämie versicherbar
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