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  • 04.08.2008 | Arzthaftung

    Die Aufklärung ausländischer Patienten

    Was tun, wenn der Chefarzt und seine ärztlichen Mitarbeiter nicht sicher sind, ob der ausländische Patient dem Aufklärungsgespräch vor einer geplanten Operation sprachlich folgen kann? Mit dieser Frage musste sich das Kammergericht Berlin am 8. Mai 2008 (Az: 20 U 202/06 – Abruf-Nr. 082374) in einem aktuellen Fall befassen. Zu welchem Ergebnis die Richter hierbei kamen, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.  

    Der Sachverhalt

    Die ausländische Patientin unterzog sich stationär einer arthroskopischen Meniskusoperation. 13 Tage später verstarb sie durch eine Lungenarterienembolie nach linksseitiger Beinvenenthrombose im Krankenhaus. Daraufhin verklagten der Ehemann und ihre Kinder das Krankenhaus auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz. Sie werfen dem Krankenhaus Behandlungs- und Aufklärungsfehler vor. Nachdem die Angehörigen bereits vor dem Landgericht ihren Prozess verloren haben, verfolgten sie ihr Ziel in der nächsten Instanz weiter. Sie machen geltend:  

     

    • Die aufklärende Ärztin hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Patientin die mit einer Embolie einhergehenden Gefahren bekannt gewesen seien. Dies dürfe man bei Ausländern nicht voraussetzen.

     

    • Auch hätte sie einen Dolmetscher hinzuziehen müssen, da die Patientin nur wenig Deutsch gesprochen habe und man nicht davon habe ausgehen können, dass sie auch medizinische Fachbegriffe verstehe.

     

    Das Krankenhaus verneinte den möglichen Aufklärungsfehler. Begründung: Die Patientin habe offensichtlich genug Deutsch verstanden, um den Anamnesebogen auszufüllen, so dass die aufklärende Ärztin bei fehlender Rückfrage darauf habe vertrauen dürfen, die Patientin habe ihren Ausführungen Folge leisten können.  

    Die Entscheidung