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  • 01.06.2004 | Arzthaftung, Teil 2

    Aktuelle Rechtsprechung zur Aufklärung des Patienten: Spezielle Fragen

    Im ersten Teil der Serie zum Thema "Aufklärungspflicht" ("Chefärzte Brief" Nr.  5/2004, Seite 4 ff. ) haben wir uns mit den Fragen beschäftigt, wer in Ihrer Abteilung aufklären darf und über welche Punkte Sie mit dem Patienten grundsätzlich sprechen müssen. Der zweite Teil beschäftigt sich nun mit ganz speziellen Fragen, die wir in der letzten Zeit von Ihren Kollegen erhielten.

    Wie sieht die Aufklärung bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen aus?

    Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, desto ausführlicher und eindrücklicher muss der Patient über die Erfolgsaussichten und mögliche Schädigungen informiert werden. Diese Aufklärung gilt insbesondere für kosmetische Operationen.

    Was gilt bei Bluttransfusionen?

    Kommt die Notwendigkeit einer intra- oder postoperativen Bluttransfusion "ernsthaft in Betracht", muss immer über das Risiko einer Infektion mit Hepatitis- und HIV-Viren im Falle einer Fremdbluttransfusion aufgeklärt werden. Ist die Verwendung von Eigenblut möglich, so muss der Patient darauf hingewiesen werden, wobei dies bei sehr geringem Blutungsrisiko - zum Beispiel diagnostische Laparoskopie - ausdrücklich nicht erforderlich ist.

    Wie soll die Aufklärung psychologisch am sinnvollsten erfolgen?

    Die Aufklärung muss behutsam und in verständlicher Weise erfolgen. Dabei gilt es, eine allgemeine Vorstellung von dem Schweregrad der in Betracht stehenden ärztlichen Behandlung und den damit verbundenen Belastungen sowie Risiken zu vermitteln. Der Patient als medizinischer Laie muss sich ein zutreffendes Bild aus den Worten des aufklärenden Arztes machen können. Nachfragen der Patienten dürfen nicht ausweichend, sondern müssen stets wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden.

    Wann ist eine Aufklärung rechtzeitig erbracht?

    Als rechtzeitig wird eine Einwilligungserklärung des Patienten akzeptiert, wenn Überlegungsfreiheit ohne vermeidbaren Zeitdruck und ohne psychischen Druck gewährleistet ist. Ein sich unmittelbar an die Aufklärung anschließender Eingriff trägt dieser Forderung nicht Rechnung.

    Bei einer ambulanten Operation kann die Aufklärung auch am Tage des Eingriffs erfolgen, wenn es sich um einen routinemäßigen ambulanten Eingriff handelt.

    BGH-Urteil zum Aufklärungszeitpunkt beim stationären Eingriff

    Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2003 (Az: VI ZR 131/02 - Abruf-Nr.  031165 ) muss bei einem stationären Eingriff die Aufklärung am Vortag erfolgen, da ansonsten - so die Richter - nicht ausreichend Gelegenheit für eine innerlich freie Entscheidung bestehe. Wenn der Patient Medikamente zur Beruhigung erhalten hat oder der Eindruck entsteht, dass der Patient sich aus dem in Gang gesetztem Geschehensablauf nicht mehr lösen kann, kann keine wirksame Einwilligung mehr eingeholt werden.