01.06.2004 | Arzthaftung, Teil 2
Aktuelle Rechtsprechung zur Aufklärung des Patienten: Spezielle Fragen
Im ersten Teil der Serie zum Thema "Aufklärungspflicht" ("Chefärzte Brief" Nr. 5/2004, Seite 4 ff. ) haben wir uns mit den Fragen beschäftigt, wer in Ihrer Abteilung aufklären darf und über welche Punkte Sie mit dem Patienten grundsätzlich sprechen müssen. Der zweite Teil beschäftigt sich nun mit ganz speziellen Fragen, die wir in der letzten Zeit von Ihren Kollegen erhielten.
Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, desto ausführlicher und eindrücklicher muss der Patient über die Erfolgsaussichten und mögliche Schädigungen informiert werden. Diese Aufklärung gilt insbesondere für kosmetische Operationen.
Kommt die Notwendigkeit einer intra- oder postoperativen Bluttransfusion "ernsthaft in Betracht", muss immer über das Risiko einer Infektion mit Hepatitis- und HIV-Viren im Falle einer Fremdbluttransfusion aufgeklärt werden. Ist die Verwendung von Eigenblut möglich, so muss der Patient darauf hingewiesen werden, wobei dies bei sehr geringem Blutungsrisiko - zum Beispiel diagnostische Laparoskopie - ausdrücklich nicht erforderlich ist.
Die Aufklärung muss behutsam und in verständlicher Weise erfolgen. Dabei gilt es, eine allgemeine Vorstellung von dem Schweregrad der in Betracht stehenden ärztlichen Behandlung und den damit verbundenen Belastungen sowie Risiken zu vermitteln. Der Patient als medizinischer Laie muss sich ein zutreffendes Bild aus den Worten des aufklärenden Arztes machen können. Nachfragen der Patienten dürfen nicht ausweichend, sondern müssen stets wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden.
Als rechtzeitig wird eine Einwilligungserklärung des Patienten akzeptiert, wenn Überlegungsfreiheit ohne vermeidbaren Zeitdruck und ohne psychischen Druck gewährleistet ist. Ein sich unmittelbar an die Aufklärung anschließender Eingriff trägt dieser Forderung nicht Rechnung.
Bei einer ambulanten Operation kann die Aufklärung auch am Tage des Eingriffs erfolgen, wenn es sich um einen routinemäßigen ambulanten Eingriff handelt.
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