01.11.2006 | Arzthaftungsrecht
Regress: Wann kann der Krankenhausträger Rückgriff auf beschuldigte Ärzte nehmen?
Ist ein Schaden von einem Krankenhausarzt bei einem Patienten verursacht worden und wurde zunächst der Krankenhausträger hierfür zu Schadenersatz oder Schmerzensgeld verurteilt, so kann unter Umständen der Krankenhausträger einen Rückgriffsanspruch gegen den Arzt geltend machen. Unter welchen Umständen dieser Regress möglich ist bzw. scheitert, erfahren Sie in diesem Beitrag.
BAG: Anspruch einer Universitäts-Klinik abgewiesen
Die Rückgriffsmöglichkeiten richten sich zunächst unter anderem danach, ob der Arzt im öffentlichen Dienst tätig ist oder nicht. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 4. Mai 2006 (Az: 8 AZR 311/05 – Abruf-Nr. 061454), dass eine zu Schadenersatz verurteilte Universitäts-Klinik die dafür verantwortlichen Ärzte nicht in Regress nehmen darf.
Im Urteilsfall war die Klinik in einem vorangegangenen Prozess wegen Behandlungsfehlern bei der Geburt eines Kindes zu Schaden-ersatz verurteilt worden. Die Aufwendungen beliefen sich auf rund 2 Mio. Euro. Die Einrichtung wollte nun bei den beiden Ärzten, die für den Behandlungsfehler verantwortlich sein sollten, Regressansprüche von rund 300.000 Euro geltend machen. In den Arbeitsverträgen der Ärzte war der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vereinbart.
Der Fall: Nachdem bei einer 42-jährigen schwangeren Patientin verschiedene CTG-Untersuchungen durchgeführt worden waren, leitete der dafür zuständige Oberarzt am Morgen des nächsten Tages eine Kaiserschnittentbindung ein. Das Mädchen war bei der Geburt klinisch tot und musste reanimiert werden. Es wies schwerwiegende Hirnschäden auf und ist geistig wie körperlich schwerstbehindert.
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