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  • 01.05.2006 | Arztrecht

    Kein Recht auf Privatanschrift des Klinikarztes

    Ein Patient, der nach einem Klinikaufenthalt einen Kunstfehler vermutet, kann von der Klinik nicht die Privatanschrift der behandelnden Ärzte verlangen. Dies gilt zumindest solange, wie die Ärzte im Krankenhaus tätig sind. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem Beschluss (Az. 8 U 67/04 – Abruf-Nr. 060835) entschieden.  

    Der Sachverhalt im Einzelnen

    Dem Patienten wurde in der Klinik von den behandelnden Ärzten eine Prothese in das Hüftgelenk eingesetzt. Die Prothese brach zu einem späteren Zeitpunkt. Zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage hat der Patient von der Klinik verlangt, ihm die vollständigen Namen und die ladungsfähigen Privatanschriften der ihn während seines Krankenhausaufenthalts behandelnden Ärzte bekannt zu geben.  

     

    Die Klinik hatte dem Patienten daraufhin die vollständigen Kranken-unterlagen in Kopie übersandt und ihm mitgeteilt, dass sämtliche Ärzte über die Klinik zu laden seien. Der OP-Bericht vermerkt sowohl den Namen des Operateurs als auch seines Assistenten namentlich. Der Patient hielt dies nicht für ausreichend.  

    Die Begründung des Gerichts

    Die Klinik, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, müsse zwar Auskunft über Namen und Anschrift der operierenden Ärzte geben. Dabei reiche als ladungsfähige Anschrift aber die Klinikadresse aus. Dieser Verpflichtung sei das Krankenhaus durch die Übersendung der Krankenunterlagen nachgekommen. In dem OP-Bericht seien die Namen der in Anspruch zu nehmenden Ärzte deutlich gemacht. Die Benennung der Operateure reiche aus. Der Operationsbericht sei so genau bezeichnet, dass sich hieraus Name und Titel eindeutig identifizieren lassen. Damit sei die Klinik nicht verpflichtet gewesen, auch noch deren Privatanschriften mitzuteilen.