07.06.2011 | Arztrecht
Wann dürfen Behandlungsunterlagen herausgegeben werden?
von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
Immer wieder sehen sich Chefärzte im Klinikalltag mit der Frage konfrontiert, auf wessen Anforderung hin welche Unterlagen übermittelt werden dürfen bzw. müssen. Die Anfragen und Einsichtsgesuche kommen nicht nur von Patienten selbst, sondern auch von Kostenträgern oder anderen Dritten. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen.
Vom Grundsatz her darf der Chefarzt gegenüber Krankenkassen, Behörden oder sonstigen Dritten keinerlei Informationen oder Unterlagen ohne Einwilligung des Patienten herausgeben. Dies gebietet die ärztliche Schweigepflicht. Ausnahmen gelten nur, wenn entweder eine Erlaubnis oder Pflicht im Gesetz ausdrücklich normiert ist oder der Patient in die Weitergabe persönlicher Daten eingewilligt hat.
1. Was muss dem Patienten herausgegeben werden?
Der Patient selbst kann jederzeit sein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen geltend machen, ohne dass Gründe angegeben werden müssen. Den Anspruch auf Einsichtnahme kann der Patient ebenso durch Angehörige oder einen Rechtsanwalt wahrnehmen lassen, wobei dann zur Rechtssicherheit von dem Vertreter eine schriftliche Vollmacht gefordert werden sollte. Einschränkungen können bei psychiatrischen Patienten bestehen, wenn Einsichtnahme und Kenntniserlangung über die eigenen Befunde ein therapeutisches Risiko für den Patienten darstellen.
Das Einsichtsrecht des Patienten umfasst alle objektiven Befunde und Aufzeichnungen, erstreckt sich jedoch nicht auf subjektive Wertungen des Arztes. Schriftlich vermerkte persönliche Eindrücke des Arztes über den Patienten oder zum Beispiel Bemerkungen über querulatorisches Verhalten des Patienten können vor diesem geheim gehalten werden. Im Falle der Überlassung von Abschriften der Behandlungsunterlagen kann dies dadurch geschehen, dass die entsprechenden Passagen geschwärzt werden. Wenn Fotokopien angefordert werden, können dem Patienten Kopierkosten von 0,50 Euro pro Seite in Rechnung gestellt werden.
2. Können Erben des Patienten Einsicht verlangen?
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