01.05.2004 | Augenheilkunde
Die Zweifachberechnung der Nr. 1253 GOÄ (Fundusphotographi
Ein Kollege stellte die Frage, ob die Nr. 1253 GOÄ bei der Untersuchung beider Augen zweimal berechnet werden darf.
Unsere Antwort : Ja. Die GOÄ-Systematik spricht eindeutig dafür. Nr. 1253 GOÄ ist auf die Untersuchung nur eines Augenhintergrundes abgestellt. Würde die GOÄ die Berechnung der Leistung nur einmal zulassen, hätte die Formulierung heißen müssen " ... des Augenhintergrundes eines oder beider Augen " oder die Leistungsbeschreibung hätte allgemein gehalten werden müssen - wie zum Beispiel nur "Fundusphotographie" ohne weitere Zusätze.
Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 18 | ID 96874