01.06.2007 | Basiswissen für Chefärzte, Teil 1
Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Behandlungsfehler?
Wegen der Eigenart der ärztlichen Behandlung von Patienten – diese ist regelmäßig mit der Verletzung der körperlichen Integrität verbunden – kann im Falle eines ärztlichen Fehlverhaltens auch eine Haftung des Chefarztes persönlich gegenüber dem Patienten in Betracht kommen. Eine solche Inanspruchnahme nimmt aus den unterschiedlichsten Gründen stetig zu. Auf Seiten der betroffenen Chefärzte bestehen erhebliche Unsicherheiten zum richtigen Umgang und über die Folgen solcher Verfahren. Der folgende Beitrag soll im Zusammenhang mit Schmerzensgeld Hinweise geben und aufzeigen, dass der Chefarzt durchaus dessen Höhe beeinflussen kann.
Gesetzliche Regelung des Schmerzensgeldanspruchs
Unabhängig davon, woraus sich eine Haftung ergibt – sei es aus dem Behandlungsvertrag direkt oder aus deliktischer Haftung (Schmerzensgeld, Schadenersatz) – sieht § 253 Abs. 2 BGB in Bezug auf die Schadenshöhe vor, dass in Fällen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit über den materiellen Schaden hinaus vom Patienten eine „billige Entschädigung in Geld“ gefordert werden kann.
Sinn und Zweck des Schmerzensgeldanspruchs ist eine Ausgleichsfunktion einerseits und eine Genugtuungsfunktion andererseits. Für die erlittenen Schmerzen und Leiden soll der geschädigte Patient einen Ausgleich erhalten und sich mit dem Schmerzensgeld Erleichterungen und Annehmlichkeiten verschaffen können, die die Beeinträchtigungen – jedenfalls teilweise – ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld eine Genugtuung für das verschaffen, was ihm der schädigende Arzt angetan hat.
Die Bemessungsgrundlagen für das Schmerzensgeld
Der Gesetzestext enthält keine Beträge für die Bemessung des Schmerzensgeldes. Der Gesetzgeber hat es vielmehr den Gerichten überlassen, die Höhe des Schmerzensgeldes im Einzelfall zu bestimmen.
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