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  • 01.09.2007 | Basiswissen für Chefärzte, Teil 2

    Die Organisationspflichten des Chefarztes

    von RA und FA für Arbeits- und Steuerrecht Norbert H. Müller, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Die Organisationspflicht ist eine arbeitsvertragliche Pflicht des Chefarztes gegenüber dem Träger. Sie ergibt sich aus den vertraglichen Aufgaben, die sich allgemein als „Führung und fachliche Leitung der Abteilung“ beschreiben lassen. Im Rahmen unserer Beitragsserie„Basiswissen für Chefärzte“ (siehe „Chefärzte Brief“ Nr. 6/2007, S. 10 ff.) gibt der nachfolgende Beitrag einen Überblick über die außerärztlichen und ärztlichen Organisationspflichten.  

    Die außerärztlichen Organisationspflichten

    Die außerärztlichen Organisationsaufgaben umfassen vor allem die Diensteinteilung inklusive der personellen Besetzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie die Vertretungsregelung.  

     

    Die Diensteinteilung umfasst die Gewährleistung des reibungslosen ärztlichen Betriebs durch Einteilung der dem Chefarzt vom Krankenhausträger zur Verfügung gestellten personellen Mittel. Fehlt es an Personal, muss der Chefarzt den Krankenhausträger auf diesen Missstand schriftlich hinweisen und Abhilfe fordern. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Oktober 1995 ist es Aufgabe des Krankenhausträgers, „... organisatorisch zu gewährleisten, dass er mit dem vorhandenen ärztlichen Personal seine Aufgaben auch erfüllen kann.“ Dazu gehört nicht nur die Sicherstellung eines operativen Eingriffs durch ausreichend erfahrene und geübte Operateure, sondern auch, dass die behandelnden Ärzte körperlich und geistig in der Lage sind, mit der im Einzelfall erforderlichen Konzentration und Sorgfalt zu operieren.  

     

    Des Weiteren hat die Rechtsprechung festgestellt, dass es ein Organisationsverschulden des Krankenhausträgers darstellt, wenn der zu fordernde Standard der anästhesiologischen Leistungen auch bei ärztlicher Unterversorgung der Anästhesie nicht durch klare Anweisungen an die Ärzte gewährleistet ist. Im Zusammenhang mit dem vorstehend erwähnten schriftlichen Hinweis an den Krankenhausträger sollte daher auch das Organisationsverschulden des Krankenhausträgers im Falle einer personellen Unterversorgung ausdrücklich Erwähnung finden.