01.11.2006 | Berufsrecht
Bei der Privatabrechnung von GKV- Leistungen droht ein Disziplinarverfahren
Erbringt ein Vertragsarzt gegenüber gesetzlich versicherten Patienten vertragsärztliche Leistungen – nach unzutreffender Beratung über die Erstattungsfähigkeit – als privatärztliche Leistungen, verstößt er in einem Maße gegen vertragsärztliche Pflichten, dass eine geringere Sanktion als eine Geldbuße nicht in Betracht kommt. So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 8. März 2006 entschieden (Az: L 11 KA 114/04 – Abruf-Nr. 063115).
Das Urteil ist auch für Chefärzte von Bedeutung, die eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung besitzen, da sie im Rahmen dieser Tätigkeit an die für Vertragsärzte geltenden Vorschriften gebunden sind und als Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen deren Disziplinargewalt unterliegen.
Der Fall und die Urteilsgründe
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Orthopäde drei an Rückenbeschwerden leidende gesetzlich krankenversicherte Patienten mit Aspisol-Infusionen unter Zusatz von Magnesium sowie Vitamin B und C behandelt und diese Therapie privatärztlich abgerechnet. Die Patienten hatten ihr Einverständnis mit der privatärztlichen Behandlung erklärt, nachdem der Orthopäde sie darauf hingewiesen hatte, es handele sich um keine Kassenleistung.
Das Gericht bestätigte die vom zuständigen Disziplinarausschuss ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro. Die Einwilligungen der Patienten seien unwirksam, da eine unzutreffende Beratung über die Erstattungsfähigkeit der Leistung nicht Grundlage der Zustimmung zur Privatliquidation sein könne. Den Einwand des Arztes, die Aspisol-Infusionen seien zur Prophylaxe eingesetzt worden, verwarfen die Richter: Aspisol-Infusionen zur Schmerzbehandlung seien unstreitig eine Vertragsleistung. Weder die nicht vertragsarztübliche Beigabe von Vitamin C noch der Zusatz von Vitamin B oder Magnesium ohne entsprechenden Mangel beim Patienten könne zu einer anderen Bewertung führen. Dies gelte umso mehr, als nachweislich zwei der drei Patienten den Kläger wegen akuter, erstmalig aufgetretener Schmerzzustände aufgesucht hatten und es daher gerade nicht um Prophylaxe, sondern um Schmerzlinderung gegangen sei.
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