04.08.2008 | Berufsrecht
Chefarzt muss bei der Ermächtigung nach § 116 SGB V Leistung persönlich erbringen
Die Ermächtigung nach § 116 SGB V (Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte) stellt ungeachtet der neuen Versorgungsmöglichkeiten für Krankenhausärzte nach wie vor die klassische Form der Teilnahme an der ambulanten Versorgung dar. Ermächtigte Ärzte haben im Rahmen dieser Tätigkeit die vertragsarztrechtlichen Vorgaben – vor allem den in § 32a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) betonten Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung – zu beachten. Anderenfalls drohen Honorarrückforderungen, wie das Beispiel eines Chefarztes aus Niedersachsen zeigt.
Der Sachverhalt
Der Chefarzt einer Klinik für Onkologie, Hämatologie und Immunologie war nach § 116 SGB V ermächtigt, im Einzelnen benannte Leistungen auf Überweisung von Vertragsärzten zu erbringen. Im Ermächtigungsbescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein ermächtigter Arzt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sei. Spätere Ermittlungen ergaben, dass regelmäßig zwei Assistenzärzte vollzeitbeschäftigt auf Weisung des Chefarztes Leistungen im Rahmen der Ermächtigungsambulanz erbracht haben. In den Sammelerklärungen gab der Chefarzt diese Leistungen als eigene an. Nachdem dies bekannt geworden war, forderte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) das Honorar in Höhe von mehr als 200.000 Euro zurück.
Nach erfolglosem Widerspruch zog der Chefarzt vor das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. Seiner Ansicht nach hatte er die Assistenzärzte zu Ausbildungszwecken im Rahmen der Ermächtigung eingesetzt.
Die Entscheidung der Richter
Die Richter wiesen die Argumentation des Chefarztes zurück (Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az: L 3 KA 209/04 ER – Abruf-Nr. 082258). Sie stützten sich dabei vor allem auf § 32a Ärzte-ZV. Danach muss der ermächtigte Arzt die im Ermächtigungsbescheid bestimmten vertragsärztlichen Tätigkeiten persönlich ausüben. Eine Tätigkeit von Assistenzärzten – zum Beispiel zu Ausbildungszwecken – sehe diese Norm im Gegensatz zu der für niedergelassene Vertragsärzte geltenden Vorschrift nicht vor.
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