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  • 01.12.2005 | Berufsrecht

    Datenschutz: Patientendaten sind für den Betriebsprüfer tabu!

    Der Datenschutz ist auch bei Chefärzten heutzutage ein Thema, das immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führt: Welche Unterlagen müssen herausgegeben werden? Welche Angaben müssen gemacht werden? Was kann dem Betriebsprüfer entgegengehalten werden? Der nachfolgende Beitrag gibt Antworten auf diese Fragen.  

    Verschwiegenheitspflicht auch im Steuerrecht geregelt

    Ärzte haben nicht nur nach dem Standesrecht, sondern auch strafrechtlich eine Verschwiegenheitspflicht über die privaten Verhältnisse ihrer Patienten in jedem Fall zu beachten. Bei Chefärzten ist die Verschwiegenheitspflicht häufig noch zusätzlich im Dienstvertrag mit der Klinik geregelt.  

     

    Diese Verschwiegenheitspflicht wird auch vom Steuerrecht respektiert: Nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 c Abgabenordnung (AO) können Ärzte die Auskunft über das verweigern, was ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden ist. Soweit die Verschwiegenheitspflicht reicht, scheidet die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Unterlagen nach § 104 Abs. 1 AO aus. Diese Grundsätze müssen auch bei einer Betriebsprüfung beachtet werden.  

    Keine Verschwiegenheitspflicht für Name und Anschrift des Patienten

    Nicht unter die Verschwiegenheitspflicht oder das Auskunftsverweigerungsrecht fallen jedoch der Name und die Anschrift des Patienten sowie die finanziellen Beziehungen zwischen Arzt und Patient. Der Betriebsprüfer darf daher grundsätzlich ärztliche Unterlagen einsehen, die den Namen des Patienten enthalten und sich nur auf die finanzielle Abwicklung des Honorars beschränken. Die Einsichtnahme ist ihm jedoch in den Fällen verwehrt, soweit sich aus den Unterlagen Diagnosen und Behandlungsmethoden des Chefarztes ergeben.