01.10.2007 | Berufsrecht
Die Überlegungsfrist des Patienten vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung
Privatpatienten, die sich in stationäre Behandlung begeben, erhalten bei der Aufnahme eine Vielzahl von Formularen vorgelegt: den Krankenhausaufnahmevertrag, die Aufklärung durch das Krankenhaus über die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende ergänzende Entgelte, die Wahlleistungsvereinbarung, die Information über wahlärztliche Leistungen (sofern diese in einem gesonderten Formular erfolgen), Einverständniserklärungen in die Abrechnung durch externe Verrechnungsstellen und mehr.
Demgegenüber stehen die Anforderungen des Krankenhausbetriebs, die dem Privatpatienten regelmäßig kaum Zeit lassen, sich mit den Krankenhausaufnahmeformularen intensiver auseinanderzusetzen, bevor er diese unterschreibt. Dies gilt insbesondere bei akuten Erkrankungen.
Doch kann ein Privatpatient die Wahlleistungsvereinbarung „kippen“, indem er behauptet, er habe keine Zeit zum Überlegen gehabt? Und ist der Krankenhausträger verpflichtet, dem Privatpatienten generell die Möglichkeit einzuräumen, die Wahlleistungsvereinbarung und die darin enthaltenen Belehrungen zunächst mitzunehmen und eine Zeitlang zu überdenken, bevor er sich für oder gegen den Abschluss entscheidet? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Amtsgericht (AG) Wilhelmshaven in seinem Urteil vom 27. Februar 2007 (Az: 6 Cs 62/06 – Abruf-Nr. 072645).
Der Sachverhalt
In dem Verfahren hatte die Privatpatientin vorgetragen, es sei keine wirksame Wahlleistungsvereinbarung zustande gekommen, weil ihr nicht bewusst gewesen sei, was sie unterschreibt. Begründung: Man habe ihr nicht genügend Zeit gegeben, die Wahlleistungsvereinbarung und andere Krankenhausformulare genau zu studieren.
Die Entscheidung der Richter
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