06.10.2009 | Berufsrecht
Die „Zuweiserprämie“ - eine rechtliche Beurteilung
von RA Dr. T. Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, und RA S. Lübbersmann, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster
Manche Krankenhäuser zahlen niedergelassenen Ärzten Geld, wenn diese „ihre Patienten“ einweisen. Dies ist seit Jahren bekannt. Vor diesem Hintergrund überrascht der Zeitpunkt der nun teils hitzig geführten Diskussion um die Zahlung von „Zuweiserprämien“. Es handelt sich gerade nicht um einen „Eklat“, sondern um eine von der Ärzteschaft selbst initiierte Debatte über Zulässigkeit und Nutzen entsprechender Vereinbarungen. Die Deutsche Gesellschaft für Urologie (DGU) hatte im Vorfeld ihrer Jahrestagung die Diskussion über Zuweiserprämien angestoßen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen solcher „Prämien“.
Typische Sachverhalte
Eine in der Praxis anzutreffende Gestaltung sektorenübergreifender Tätigkeit besteht darin, niedergelassene Ärzte in die Aufklärung sowie prä- und poststationäre Versorgung von Patienten einzubinden. Oder der Niedergelassene wird vom Krankenhaus beauftragt, bestimmte Leistungen (zum Beispiel statistische Erhebungen, Dokumentationen oder ohnehin für die stationäre Leistungserbringung notwendige Untersuchungen) in seiner Praxis durchzuführen.
Darüber hinaus sind viele weitere Modelle anzutreffen. Als Vergütung werden teils Pauschalen, teils bestimmte GOÄ-Ziffern mit festgelegtem Steigerungssatz vereinbart, die das Krankenhaus dem Einweiser zahlt.
Das Berufsrecht untersagt eine Geldannahme für die Patientenzuweisung
Das ärztliche Berufsrecht steht diesen Modellen kritisch gegenüber. § 31 der Muster-Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) lautet: „Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.“
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