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  • 01.07.2007 | Berufsrecht

    Krankenhausarzt und gleichzeitig niedergelassener Vertragsarzt: Chance und Risiko

    von RA und FA für Medizinrecht Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Büro Osnabrück, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Mit Inkrafttreten des Vertragsarztrechts-Änderungsgesetzes (VÄndG) zum 1. Januar 2007 gibt es für Krankenhausärzte neue Möglichkeiten, über eine Ermächtigung hinaus an der ambulanten Versorgung der GKV-Patienten teilzunehmen. Grund: Es ist nun zulässig, gleichzeitig als Krankenhausarzt und als niedergelassener Vertragsarzt zu arbeiten.  

     

    Dies wird durch die neue Teilzulassung erleichtert, weil der Chefarzt einerseits nur in beschränktem Umfang Nebentätigkeiten nachgehen kann und andererseits bei einer (Voll-)Zulassung grundsätzlich ganztägig für die vertragsärztliche Tätigkeit zur Verfügung stehen müsste. Durch das VÄndG haben Vertragsärzte nun auch die Möglichkeit, ihren Versorgungsauftrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss auf die Hälfte zu reduzieren (§ 19a Ärzte-ZV) und anschließend nur noch in „Teilzeit“ zu arbeiten (so genannte Teilzulassung).  

    Wie kommt der Chefarzt an eine Teilzulassung?

    Wenn der Planungsbereich frei ist, kann direkt eine Teilzulassung beantragt werden. Bei einem gesperrten Planungsbereich kann er in der Regel nur im Falle der Tätigkeitsaufgabe eines Vertragsarztes dessen Praxis übernehmen. Dies bedeutet aber, dass er die volle Zulassung erhält. Für den Chefarzt interessanter wäre aber, wenn er die halbe Zulassung übernehmen könnte.  

     

    Ob dies funktioniert, ist bisher ungeklärt und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Fraglich ist bereits, ob bei einer nachträglichen Reduzierung einer Voll- auf eine hälftige Teilzulassung die Regelung zur Ausschreibung und Nachbesetzung frei werdender Vertragsarztsitze Anwendung finden soll. Die praktische Umsetzung im Wege des förmlichen Nachbesetzungsverfahrens erscheint derzeit nur eingeschränkt durchführbar.