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  • 01.06.2005 | Berufsrecht

    Neue Rechtsprechung zur Risikoaufklärung

    Worüber muss bei einer bevorstehenden Operation aufgeklärt werden? Wo liegen die Grenzen? Nachdem wir in der letzten Ausgabe des „Chefärzte Brief“ über einen neu veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg berichtet haben, in dem es um die Aufklärungspflicht bei einer Allgemeinnarkose vor der Operation ging, fragten einige Ihrer Kollegen nach dem genauen Sachverhalt des Falles. Grund genug, sich mit dem Beschluss sowie einem weiteren Urteil des OLG Nürnberg näher zu beschäftigen.  

     

    Zunächst der Fall, mit dem sich die Richter des OLG Naumburg in ihrem Beschluss vom 5. August 2004 (Az: 1 W 27/03; Abruf-Nr. 051239) befasst haben: Während einer Bauchspiegelung kam es bei der Patientin zu Komplikationen. Das Legen einer nasalen Magensonde wurde erforderlich. Hierüber war im Vorfeld nicht aufgeklärt worden. Ein Jahr später diagnostizierte ein Facharzt bei der Frau nasale Atemprobleme durch eine stark verbogene Nasenscheidewand. Die Patientin verlangte Schmerzensgeld, da sie meinte, die von ihr am Vortag der Operation erteilte Einwilligung sei unwirksam, weil sie über ein spezielles Risiko dieser Magensonde nicht aufgeklärt worden sei.  

     

    Zu Recht? Nein! Die Richter entschieden zugunsten des Arztes. Sie kamen zum Entschluss, dass der behandelnde Arzt eine Aufklärung über hypothetische Verläufe des Eingriffs regelmäßig nicht schuldet. Hier seien die Grenzen der Risikoaufklärung erreicht.  

    Was beinhaltet die Risikoaufklärung?

    Die Risikoaufklärung ist das Kernstück der ärztlichen Aufklärungspflicht. Folgt man dem Wortlaut der Rechtsprechung, so dient sie dazu, dem Patienten eine zutreffende Vorstellung davon zu verschaffen, worauf er sich einlässt, wenn er in die ärztliche Behandlung einwilligt. Er soll sein Selbstbestimmungsrecht sinnvoll wahrnehmen und über die Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken frei entscheiden können.