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  • 07.07.2011 | Berufsrecht

    Novellierung der Berufsordnung: Was ändert sich für Chefärzte?

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    Anfang Juni hat der Deutsche Ärztetag in Kiel einer umfassenden Novellierung der ärztlichen Muster-Berufsordnung zugestimmt. Einige Änderungen haben eher deklaratorischen Charakter, da sich die in der Berufsordnung neu formulierten Inhalte bereits aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder manifestierter Rechtsprechung ergaben, zum Beispiel zur medizinischen wie auch wirtschaftlichen Aufklärungspflicht und zur Poolbeteiligung von Kollegen ohne eigenes Liquidationsrecht. Der nachfolgende Artikel informiert über die rechtlichen Neuerungen, die für Chefärzte praxisrelevant sein können.  

    „Rechtzeitige“ Befundübermittlung gefordert

    In Hinblick auf die Befundübermittlung an die nach- und weiterbehandelnden ärztlichen Kollegen ist nunmehr normiert, dass diese „rechtzeitig“ zu erfolgen hat, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Berufsordnung gilt dies insbesondere auch bei Krankenhauseinweisung und -entlassung.  

     

    Zwar kam auch schon bisher eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme der Krankenhausärzte bzw. des Krankenhausträgers in Betracht, wenn die Information an den niedergelassenen Weiterbehandler verspätet erfolgte und hierdurch gesundheitliche Schäden beim Patienten hervorgerufen wurden. Allerdings existiert nunmehr unabhängig vom Eintritt eines konkreten Schadens eine berufsrechtliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Übermittlung von Befunden und Übersendung des Entlassungsbriefes.  

     

    Was bedeutet „rechtzeitig“ konkret?

    Was der juristisch eher unbestimmte Begriff „rechtzeitig“ im Sinne der Berufsordnung genau heißen soll und in der Konsequenz für den konkreten Einzelfall bedeutet, dazu muss die nachfolgende Rechtsprechung abgewartet werden. Jedenfalls findet sich im aktuellen Beschluss nicht mehr die wesentlich strengere Formulierung „unverzüglich“. Diese war vorher diskutiert worden, wurde dann aber nicht aufgenommen - wohl weil befürchtet wurde, dass diese Vorgabe in der praktischen Umsetzung allzu viele Probleme verursachen könnte.