06.10.2009 | Berufsrecht
OLG Düsseldorf: Vertrag einer Klinik mit niedergelassenen Ärzten war unzulässig
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tobias Weimer, M. A., Kanzlei Kahlert Padberg, Hamm
Kliniken und niedergelassene Ärzte stehen unter einem enormen Wettbewerbsdruck, der alle Beteiligten zum Handeln zwingt. Damit rücken die Zuweiser in den Fokus der Marketingmaßnahmen eines Krankenhauses. Doch leider schießen manche Zuweiserkonzepte über das Ziel hinaus, wie das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 2009 (Az: I-20 U 121/08; Abruf-Nr. 093118 unter www.iww.de) verdeutlicht. Die OLG-Richter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz, des LG Duisburg, vom 1. April 2008 (Az: 4 O 300/07; Abruf-Nr. 083145; siehe „Chefärzte Brief“ Nr. 5/09, S. 2).
Der Sachverhalt: Ein Krankenhausträger, vertreten durch den Geschäftsführer, und ein Chefarzt hatten mit niedergelassenen Ärzten einen Vertrag über eine sektorenübergreifende Kooperation abgeschlossen. Inhalt war die arbeitsteilige Behandlung von Patienten, bei denen die Notwendigkeit einer vor- oder nachstationären Behandlung besteht. Dabei vereinbarten die Parteien in ihrem Vertrag, dass die niedergelassenen Ärzte dem Patienten das Krankenhaus empfehlen. Im Gegenzug überprüft das Krankenhaus die Indikation zur stationären Behandlung. Wird diese bestätigt und der Patient stationär aufgenommen, beauftragt das Krankenhaus durch Übersendung der Patientenakte den Vertragsarzt mit den prä- oder poststationären Leistungen und informiert den Patienten.
Die Entscheidungsgründe: Das OLG verurteilte den Krankenhausträger und den Chefarzt, es zukünftig zu unterlassen, solche Verträge abzuschließen. Schon allein die Verpflichtung des Vertragsarztes zur Empfehlung des Krankenhauses reiche für eine Untersagung aus. Es sei nicht zu erwarten, dass die vorgesehene Empfehlung immer nur dann ausgesprochen wird, wenn sie nach den Bedürfnissen der Patienten ohnehin die allein Richtige ist. Daran ändere das im Vertrag gewährleistete Letztentscheidungsrecht des Arztes in medizinischen Fragen nichts, denn ein Abweichen von der Empfehlungspflicht löse eine Rechtfertigungspflicht aus. Wörtlich heißt es: „Die Annahme, sie seien gleichwohl davon ausgegangen, die teilnehmenden Ärzte würden ihre Empfehlung ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten treffen, ist lebensfremd.“
Fazit: Das Urteil ist überzeugend. Dabei wäre es in diesem Fall durchaus möglich gewesen, eine legale Form der Zusammenarbeit zu vereinbaren. So hätte die im Vertrag geregelte Beauftragung der Vertragsärzte mit prä- und poststationären Leistungen vollständig von der Empfehlung des Krankenhauses entkoppelt werden müssen.