01.07.2004 | Berufsrecht, Teil 1
Darauf müssen Sie als Chefarzt beim Vorwurf eines ärztlichen Berufsvergehens achten!
von Rechtsanwälten Sören Kleinke und Dr. Marion Wille, Kanzlei Kleinke, Osnabrück, www.kanzlei-kleinke.de
Seit dem Fall einer Krankenhausärztin aus Hannover, gegen die der Vorwurf der Tötung sterbenskranker Patienten mittels Morphin erhoben wurde, ist die Ärzteschaft in Aufruhr. Selten wurde ein Arzt so vorverurteilt. Innerhalb kurzer Zeit wurde die Staatsanwaltschaft, die Ärztekammer, aber auch die Klinikleitung aktiv tätig und verschiedene Verfahren wurden anhängig, bei der so mancher schnell den Überblick verlor. Diese Situation soll Anlass dazu geben, aufzuzeigen, welche gewaltige Maschinerie beim Vorwurf eines Berufsvergehens in Gang gesetzt werden kann. Anschließend berichten wir, wie Sie richtig reagieren, wenn Ihnen oder Ihren ärztlichen Mitarbeitern ein solcher Vorwurf trifft.
Im ersten Teil der Serie werden zunächst die unterschiedlichen Verfahrensgänge dargestellt. In der nächsten Ausgabe erhalten Sie dann zahlreiche Tipps und Hinweise, wie Sie sich im konkreten Fall verhalten sollten.
Bei einem ärztlichen Fehlverhalten drohen dem Krankenhausarzt mehrere Verfahren, die zeitlich parallel oder nacheinander anhängig sein können. So ist neben einem Zivilgerichtsprozess ein strafrechtliches, ein arbeitsrechtliches und ein berufsrechtliches Verfahren denkbar. Ebenso ist ein Approbationsentzugs- und bei einem Vertragsarzt auch noch ein Disziplinar- und Zulassungsentziehungsverfahren möglich.
Hier gilt es, nicht den Überblick zu verlieren, sondern gezielt zu agieren. Auch im Fall der Krankenhausärztin aus Hannover wurden seitens der Bezirksregierung ein Ruhen der Approbation angeordnet, ein Strafverfahren eingeleitet und eine Kündigung seitens der Klinik ausgesprochen.
Ziel: Mit einem berufsgerichtlichen Verfahren wird angestrebt, das Ansehen der Ärzteschaft zu bewahre
Ankläger: In einem berufsrechtlichen Verfahren kommt der zuständigen Ärztekammer vereinfacht gesagt die Rolle eines Anklägers zu, da sie den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zu stellen hat.
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