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  • 01.10.2005 | Berufsrecht, Teil 2

    Welche Kooperationen und Spenden sind erlaubt, wie sichern Sie sich ab?

    von RA Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Im ersten Teil der Serie stellten wir Ihnen vor, was sich hinter den Straftatbeständen des Betruges, der Vorteilannahme und der Bestechlichkeit verbirgt und warum diese Paragrafen anwendbar sein können, wenn den Mediziner der Vorwurf der unzulässigen Kooperation mit der Industrie trifft. Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie nun, welche Formen der Kooperationen und Unterstützung erlaubt sind und wie Sie sich gegen Korruptionsvorwürfe schützen können, um das Risiko eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu minimieren.  

    Die Veranstaltungsunterstützung

    Häufig kommt es vor, dass ein Unternehmen anbietet, Ärzte oder medizinische Einrichtungen bei klinikinternen Veranstaltungen zu unterstützen, indem es zum Beispiel Verpflegungskosten, Standmieten, Referenten- oder sonstige Kosten übernimmt. In solchen Fällen ist unbedingt darauf zu achten, dass nicht lediglich auf dem Papier ein wissenschaftliches Programm erstellt wird, das tatsächlich aber nie durchgeführt wird. So ist es in der Vergangenheit bereits vorgekommen, dass nach außen als wissenschaftliche Veranstaltung deklarierte Treffen sich tatsächlich als Betriebsfeiern oder Sportveranstaltungen entpuppten. In diesem Fall ist eine Unterstützung seitens der Industrie selbstverständlich nicht mehr zulässig.  

     

    Praxistipp

    Das wissenschaftliche Programm muss also auch tatsächlich – und nicht nur auf dem Papier – den Schwerpunkt der Veranstaltung bilden. Hierbei ist dringend anzuraten, den Arbeitgeber zuvor zu informieren und die Veranstaltung genehmigen zu lassen.  

    Vorträge

    Vorsicht geboten ist bei der Durchführung von Vorträgen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass dem dozierenden Arzt für seine Tätigkeit eine angemessene Gegenleistung zusteht. Auch hier ist jedoch unbedingt erforderlich, dass der Vortrag tatsächlich gehalten wird. Ein paar Worte zur Begrüßung der Teilnehmer, um ihnen dann einen informativen Tag zu wünschen, ist ebenso wenig ausreichend wie ein „Vortrag“ vor dem Assistenzarzt im Arztzimmer (Anm.: Tatsächlicher Rechtfertigungsversuch aus der Praxis und nicht Fantasie des Verfassers!).  

     

    Hat der Vortrag jedoch stattgefunden, so ist zunächst darauf zu achten, dass das Honorar angemessen ist.