01.11.2005 | Berufsrecht, Teil 3
Zusammenarbeit mit der Industrie: Neun Tipps, falls ein Ermittlungsverfahren droht
In den letzten beiden Teilen wurde erläutert, welche Formen der Kooperationen und Unterstützung bei der Zusammenarbeit mit der Industrie erlaubt sind und wie Sie sich mit einfachen Tipps gegen Korruptionsvorwürfe schützen können, um das Risiko eines Ermittlungsverfahrens zu minimieren.
Im dritten Teil erfahren Sie nun, was geschieht, wenn ein Ermittlungsverfahren nicht mehr zu stoppen ist. Wir zeigen auf, wie ein Verfahren abläuft, welche Maßnahmen durch die Staatsanwaltschaft (StA) ergriffen werden können und wie Sie auf die verschiedenen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft reagieren sollten.
Wann beginnt die Staatsanwaltschaft zu ermitteln?
Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die StA verpflichtet, bei Vorliegen des bloßen Anfangsverdachts eines strafbaren Verhaltens ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der „Anfangsverdacht“ wird hierbei als die bloße, auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte begründete Möglichkeit strafbaren Verhaltens bezeichnet. Der Verdacht braucht weder dringend noch hinreichend zu sein (geringer Verdachtsgrad).
Mögliches strafbares Verhalten bei einem Chefartzt könnten beispielsweise Behandlungsfehler oder die Angabe falscher Rechnungsziffern sein.
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