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  • 01.12.2005 | Berufsrecht, Teil 4

    Zusammenarbeit mit der Industrie: Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen

    von RA Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    In den ersten drei Teilen dieser Beitragsserie („Chefärzte Brief“ Nrn. 9 bis 11/2005) zeigten wir Ihnen auf, welche Varianten der Zusammenarbeit mit der Industrie erlaubt sind, wie Sie sich gegen Korruptionsvorwürfe schützen können und welche Folgen drohen, wenn ein Ermittlungsverfahren nicht mehr zu stoppen ist.  

     

    Wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, drohen dem Chefarzt neben der strafrechtlichen Verfolgung aber auch arbeitsrechtliche Schritte – insbesondere eine Abmahnung, eine ordentliche oder gar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung. Zusätzlich kommen bei der Verletzung von Vertragspflichten noch weitere Kündigungsmöglichkeiten in Betracht. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Konsequenzen stellen wir Ihnen nachfolgend vor.  

    Die Abmahnung

    Sinn und Zweck der Abmahnung ist bei der vorliegenden Konstellation die Rüge- und Warnfunktion. Die Abmahnung besteht aus arbeitsrechtlicher Sicht aus drei Elementen:  

     

    1. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer auf seine vertraglichen Pflichten hin und macht ihn auf deren Verletzung aufmerksam.
    2. Der Arbeitnehmer wird aufgefordert, sich in Zukunft vertragstreu zu verhalten.
    3. Für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung wird die Kündigung angedroht.

    Die ordentliche Kündigung

    Eine ordentliche Kündigung – in Form einer so genannten verhaltensbedingten – verlangt zunächst ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Chefarztes. Im hier maßgeblichen Zusammenhang kann beispielsweise eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit ein solches Fehlverhalten darstellen.