01.04.2008 | Berufsrecht
Unwirksame Wahlleistungsvereinbarung: Ansprüche des Chefarztes gegen den Träger
Mängel in der Wahlleistungsvereinbarung – wie zum Beispiel die nicht ausreichende Unterrichtung des Patienten über die Entgelte der Wahlleistungen, falsche Inhalte in der Wahlleistungsvereinbarung oder fehlende Unterschriften – führen dazu, dass die Vereinbarungen unwirksam werden.
Die unmittelbaren Folgen treffen dann auch die Chefärzte: Sie können ihre Honoraransprüche nicht mehr realisieren oder müssen bereits empfangenes Honorar zurückzahlen, wenn sich der Patient erfolgreich auf eine unwirksame Wahlleistungsvereinbarung beruft. Möglich sind auch Sammelklagen privater Krankenversicherungen gegen den Krankenhausträger und die leitenden Krankenhausärzte, die sich die Rückforderungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer haben abtreten lassen. Dies kann dann schnell zu Schadenssummen von mehreren 100.000 Euro führen. Anhand eines Falles aus Bayern soll aufgezeigt werden, welche Ansprüche der Chefarzt gegen den Träger in solchen Fällen geltend machen kann.
Der Ausgangsfall: Chefarzt forderte Schadenersatz
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 2. November 2006 (Az: 3 B 03.1766 – Abruf-Nr. 080989) den Freistaat Bayern verpflichtet, an einen verbeamteten Chefarzt – Ordinarius der Kinderchirurgie und Direktor der kinderchirurgischen Klinik eines Klinikums in Bayern – Schadenersatz in Höhe von 30.101,76 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Bei diesem Betrag handelte es sich um entgangene Honorareinnahmen des Chefarztes, die dieser wegen der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung des Hauses nicht bei seinen Patienten realisieren konnte.
Der Schadenersatzanspruch des Chefarztes gegenüber dem Freistaat Bayern ergibt sich aus Artikel 86 Bayerisches Beamtengesetz, so die Richter. Danach habe der Freistaat Bayern als Dienstherr für das Wohl des Beamten – hier des Chefarztes – und seiner Familie zu sorgen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah hierin die Verpflichtung des Freistaats Bayern – als Krankenhausträger des Universitätsklinikums –, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Chefarzt sein Liquidationsrecht an diesem Klinikum wirksam ausüben kann. Hierzu gehöre auch die zur Verfügungstellung einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung.
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