Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.07.2008 | Berufsrecht

    Was tun bei herabsetzenden Äußerungen durch private Krankenversicherungen?

    von RA, FA für Medizinrecht Emil Brodski, Brodski und Lehner Rechtsanwälte, München, www.Brodski-Lehner.de

    Immer öfter wird das sensible Arzt-Patienten-Verhältnis durch ausschließlich wirtschaftlich motivierte Eingriffe privater Krankenversicherungen erheblich belastet. Dies gilt insbesondere durch die neuen Beratungsmöglichkeiten nach dem Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG). Wenn die Krankenversicherung ihre Versicherungsnehmer bereits vor Beginn einer Behandlung vor dem Chefarzt warnt oder diesen nach erfolgter Therapie gegenüber seinen Patienten herabsetzt, dann ist es bis zum Abbruch des Arzt-Patienten-Verhältnisses nicht weit. Umso wichtiger ist es, dass Sie als Chefarzt Ihre Rechte kennen.  

     

    Praxisbeispiel

    Eine Krankenversicherung hat einen Patienten, der ihr einen Kostenvoranschlag seines als Belegarzt tätigen Orthopäden vorgelegt hatte, vor dem Arzt durch folgende Äußerung gewarnt: „Bei den Rechnungen der Ärzte des … Krankenhauses kommt es immer wieder zu Auffälligkeiten im Hinblick auf das Gebührenrecht. Hier werden oft gebührenrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen.“  

     

    Hiergegen ist der Belegarzt vorgegangen und hat die Krankenversicherung außergerichtlich zur künftigen Unterlassung dieser Äußerung aufgefordert. Außerdem wollte er darüber Auskunft, gegenüber welchen weiteren Patienten diese Äußerung gefallen war. Der Arzt machte die Versicherung darauf aufmerksam, dass er als Belegarzt seine Praxis getrennt von den anderen Belegärzten des Krankenhauses betreibe und auch selbstständig abrechne. Die undifferenzierte pauschale Formulierung der Versicherung erwecke den Eindruck, dass er nicht korrekt abrechne, was nicht zutreffend sei. Ohne weitere Umstände zu machen, hat die Versicherung die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben, dem Orthopäden die gewünschte Auskunft erteilt und dessen Anwaltskosten übernommen.  

    Weitere Fälle aus der Praxis

    Nicht jeder Fall geht für den Chefarzt so gut aus. So hat das Landgericht (LG) München I in einem Urteil vom 19. Februar 2002 (Az: 6 O 17192/01 – Abruf-Nr. 082013) festgestellt, dass eine Krankenversicherung gegenüber ihren Versicherungsnehmern Aufklärungs- und Beratungspflichten habe. Daher sei sie berechtigt, diesen zu raten, Rechnungen eines bestimmten Arztes erst nach einer abschließenden Prüfung in ihrem Haus zu begleichen. Bei lebensnaher Betrachtung ist natürlich auch ein solch betont sachlich gehaltener Hinweis, der sich auf einen einzelnen Arzt bezieht, alles andere als „neutral“ und erweckt vielmehr beim Patienten den unschönen Verdacht, dass „irgendetwas“ mit den Rechnungen seines Behandlers nicht stimmen könnte. Das den Versicherungen Verständnis entgegenbringende Urteil des LG München I wurde indes vom OLG München bestätigt (15. Februar 2002; Az: 18 U 2345/02 – Abruf-Nr. 082014). Da auch in anderen Verfahren Gerichte ähnlich argumentierten, muss der Chefarzt sich mit den Behauptungen der Versicherungen gründlich auseinandersetzen, bevor er reagiert.  

     

    Mögliche Gegenstrategien des Chefarztes

    Falls der Chefarzt darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich eine Versicherung in herabsetzender Weise über ihn geäußert hat, sollte er zunächst versuchen, Beweise dafür zu sichern. Im zweiten Schritt ist zu analysieren, ob durch die Äußerung die Schwelle des Unerlaubten überschritten wurde oder ob es sich um eine zulässige Tatsachenbehauptung bzw. Meinungsäußerung gehandelt hat.