01.07.2006 | Berufsrecht
Welche Werbung ist in Zeitungsartikeln und Anzeigen erlaubt?
In der Serie „Werbung für ärztliche Leistungen“ („Chefärzte Brief“ Nrn. 3 und 4/2006) wurden die Grenzen der Werbung für ärztliche Leistungen sowie die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für den Chefarzt dargestellt. Auf Grund dieser Veröffentlichung erhielten wir einige Anfragen, wann und ob ein Arzt berufsbezogen und sachlich auch ohne besondere Anlässe werben bzw. informieren darf. Im nachfolgenden Beitrag greifen wir diese Frage auf, indem wir ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 22. Juni 2005 (Az: 6t A 53/03.T) besprechen. Die Richter kamen hier zu einer für die betroffenen Ärzte positiven Bewertung.
Der Sachverhalt im Einzelnen
Ein niedergelassener Augenarzt hatte unter der Überschrift „Neueröffnung einer chirurgischen Augenabteilung“ in zwei verschiedenen Zeitungen Anzeigen geschaltet und in einer weiteren Zeitung einen Beitrag über seine ärztliche Tätigkeit unter der Überschrift „Künstliche Augenlinse sorgt für Durchblick – Grauer Star: Arzt eröffnet chirurgische Abteilung“ veröffentlicht. Der Artikel über seine ärztliche Tätigkeit erschien nochmals in einer weiteren Zeitung unter der Überschrift „Modernste Technik: Neue augenärztliche Chirurgie-Abteilung“. Die Ärztekammer hielt dieses für berufswidrige Werbung.
Folge: Verweis und Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro
Auch das Berufsgericht bestätigte, dass der Arzt dadurch in berufsrechtswidriger Art und Weise geworben habe. So seien die Anzeigen wegen der äußeren Aufmachung, der Art der Präsentation (aufdringliche, teilweise missverständliche Formulierungen) und der Aufzählung diverser Leistungen als überzogene Werbung anzusehen, die über das Maß notwendiger Informationen hinausgehe. Beide Artikel hätten zudem eindeutig werbenden Charakter. Wegen der starken Werbewirkung müsse eine deutliche Sanktion mit einem Verweis und einer Geldbuße von 1.000 Euro erfolgen.
Das Oberverwaltungsgericht milderte ab
Dagegen hielt das OVG NRW die Verhängung eines Verweises für ausreichend und hob die Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße auf. Zunächst betonten die Richter, dass durch das Werbeverbot das Vertrauen der Patienten in die lauteren Absichten des Arztes erhalten bleiben solle. Der Arzt solle nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornehmen, Behandlungen durchführen oder Medikamente verordnen. Damit beuge das Werbeverbot einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor, die eintreten würde, wenn dem Arzt Werbemethoden erlaubt seien, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind.
Sachliche Informationen sind erlaubt!
Dem Arzt seien dagegen eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen – wie zum Beispiel die Darstellung seiner Titel sowie seiner Tätigkeit durch Praxisschilder oder auch durch Zeitungsanzeigen, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken.
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