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  • 01.03.2006 | Berufsrecht

    Werbung für ärztliche Leistungen, Teil 1: Was ist erlaubt, was nicht?

    von Rechtsanwalt Marc Rumpenhorst, Kanzlei Klostermann Schmidt Monstadt Eisbrecher, Bochum

    Vielen Ärzten ist die Bewerbung ihrer Leistungen im Sinne einer reklameartigen Anpreisung fremd. Zurückhaltung bei der Werbung für ärztliche Leistungen bzw. die eigene Person ist auch durchaus geboten, denn die Zahl von Beschwerden bei den Standesvertretungen der Ärzte nimmt weiter zu. Während im Schrifttum vielfältig diskutiert wird, ob das Werbeverbot bzw. die Werbebeschränkung noch zeitgemäß ist, bleibt den Gerichten keine andere Möglichkeit, als die Sammlung von Einzelfallentscheidungen ständig zu erweitern. Bedauerlicherweise tragen diese weniger zur Klärung als vielmehr zur Rechtsunsicherheit bei.  

     

    Ob die in den meisten Berufsordnungen der Ärztekammern umgesetzte und auf dem 105. Deutschen Ärztetag beschlossene Neufassung zur beruflichen Kommunikation eine Vereinheitlichung oder gar Lockerung der Werbebeschränkung gebracht hat, ist fraglich.  

    Wie wird die Werbebeschränkung gerechtfertigt?

    Die Möglichkeit der Werbung als Teil der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit kann nicht grundlos eingeschränkt werden, sondern ist allenfalls mit überwiegenden Interessen der Allgemeinheit – hier dem Schutz der Volksgesundheit – zu rechtfertigen. Der Patient soll darauf vertrauen können, dass der Arzt sich nicht aus Gewinnstreben leiten lässt. Die Befürchtung ist, dass die Kommerzialisierung des ärztlichen Berufes das Vertrauen der Patienten in den ärztlichen Berufsstand erheblich erschüttern könnte.  

     

    Werbung ist jedoch nicht immer gleichzusetzen mit irreführender Anpreisung. Vielmehr wird – mittlerweile – auch (an-)erkannt, dass die Beschreibung des Leistungsangebotes nicht dem Schutz des Patienten zuwiderläuft, sondern sogar geeignet sein kann, ihm zu dienen. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes besteht gerade ein Informationsbedarf der Patienten, beispielsweise zu erfahren, wie häufig eine bestimmte Leistung von dem Arzt bzw. in der Klinik bereits erbracht worden ist.