01.04.2006 | Berufsrecht
Werbung für ärztliche Leistungen, Teil 2: Rechtliche Konsequenzen für den Chefarzt
Viele Chefärzte halten sich bei der Werbung für ihre ärztlichen Leistungen mit Recht zurück. Was aber, wenn das Krankenhaus mit den ärztlichen Leistungen des Chefarztes öffentlich wirbt? Die Beitragsserie „Werbung für ärztliche Leistungen“ gibt hierüber Aufschluss. Im ersten Teil („Chefärzte Brief“ Nr. 3/2006) haben wir dargestellt, wo die Grenze zwischen Information und Werbung liegt. Nachfolgend zeigen wir die Konsequenzen für den Chefarzt auf, wenn die Verwaltung gegen bestehende Vorschriften verstößt.
Ein Fall aus der Praxis
Diese Frage war vor kurzem für Chefärzte eines Klinikums von Bedeutung, das in einer der auflagenstärksten deutschen Boulevardzeitungen für sein Brustzentrum geworben hat. Dem in der „Anzeige“ namentlich benannten und am Bett einer Patientin in Berufskleidung abgebildeten Chefarzt der Gynäkologischen Abteilung des Klinikums ist folgende Aussage in den Mund gelegt worden: „80 Prozent aller Brustkrebspatientinnen können geheilt werden“.
Der Anzeige, die drucktechnisch und wohl auch semantisch der üblichen Darstellung und Aufmachung der Zeitung entsprach, war außerdem Folgendes zu entnehmen:
„Wo Lebensretter Hand in Hand arbeiten ... jede neunte Frau an Brustkrebs erkrankt ... Im Klinikum ... finden Betroffene Hilfe. Denn hier wurde eines der modernsten Brustzentren Deutschlands aufgebaut. Unter der Federführung von Prof. Dr. ... arbeiten insgesamt 50 Ärzte, Therapeuten, Krankenschwestern, Medizinisch-Technische Assistenten aus den unterschiedlichsten Fachbereichen Hand in Hand. Ein hochqualifiziertes Team, das dem Krebs erfolgreich den Kampf ansagt. ... Er kostet über 1.000.000 Euro, seinem Blick entgeht nichts, er spürt auch dann Tumoren auf, wenn sie erst eine Größe von wenigen Millimetern haben: Der Kernspintomograph ist eines der wichtigsten Diagnosegeräte von Chefarzt Prof. Dr. .....“
Wogegen haben Krankenhaus und Ärzte verstoßen?
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