01.05.2003 | BG-Abrechnung
Anforderungen an den Handchirurgen, wenn er am Verletzungsartenverfahren teilnehmen will
Das Verletzungsartenverzeichnis wird von den Unfallversicherungsträgern unter Mitwirkung von Unfallmedizinern aufgestellt. Unfallverletzte, die eine oder mehrere der dort aufgeführten Verletzungen aufweisen, sind unverzüglich in ein von den Unfallversicherungsträgern zum Verletzungsartenverfahren zugelassenes Krankenhaus einzuweisen.
Dies ist dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgen handelt, der zur Behandlung Unfallverletzter von einem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zugelassen worden ist. Diese können ohne Überweisung in ein beteiligtes Krankenhaus folgende Verletzungen der Hand versorgen:
Amputationsverletzungen (ausgenommen Fingerendgliedknochen); |
Brüche mehrerer Finger; |
Stark verschobene Frakturen oder Luxationen von Mittelhandknochen, Bennetsche Fraktur am ersten Mittelhandknochen in jeder Form, stark verschobene Langfingergrundgliedfrakturen oder solche mit Grundgelenksbeteiligung; |
Kahnbeinbrüche und perilunäre Luxationen; |
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