01.04.2003 | BG-Abrechnung
So rechnen Sie Nachschauuntersuchungen richtig ab
Nachschauuntersuchungen verfolgen das Ziel, den Behandlungsverlauf der Unfallverletzung zu überwachen und ihren Erfolg zu kontrollieren. Die Berufsgenossenschaften legen auf diese Nachschauuntersuchungen durch den Durchgangsarzt, durch die dieser den weiteren Verlauf nicht selbst behandelter Fälle überwacht, besonderen Wert.
Die Frage, ob und wann Nachschauuntersuchungen im Einzelfall erforderlich sind, entscheidet der Durchgangsarzt nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Eine Nachschau ist insbesondere dann erforderlich, wenn Komplikationen im Heilverlauf nicht auszuschließen sind. Hieraus leiten die Berufsgenossenschaften die Forderung ab, dass diese Untersuchungen nicht routinemäßig, sondern nur bei erkennbarer Notwendigkeit angeordnet werden. Es ist zu beachten, dass dem Verletzten für diese Untersuchungen ein genauer Termin genannt wird; die Angabe eines ungefähren Nachschautermins ist nicht statthaft. Sind mehrere Nachschautermine erforderlich, muss zwischen diesen Terminen eine angemessene Frist liegen.
Beachte: Ist ein Verletzter vom Durchgangsarzt in die Behandlung eines Vertragsarztes, der zugleich H-Arzt ist, überwiesen worden, so ist die Festsetzung von Nachschauuntersuchungen durch den D-Arzt nicht erforderlich.
In der Regel wird zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem voraussichtlichen Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist, vom Durchgangsarzt eine Nachschau terminiert. Stellt der D-Arzt fest, dass der Behandlungsverlauf noch nicht zur Arbeitsfähigkeit führt, wird er dem Verletzten eine weitere Arbeitsunfähigkeit attestieren. Hiervon erhält der behandelnde Arzt, der die allgemeine Heilbehandlung bis zum Nachschau-termin durchgeführt hat und der diese in der Regel dann auch fortsetzt, über die Durchschrift des vom D-Arzt erstellten Nachschauberichts Kenntnis.
Unabhängig davon, ob anlässlich einer Nachschauuntersuchung wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen besondere Heilbehandlung eingeleitet wird oder ob der Verletzte in der allgemeinen Heilbehandlung verbleibt, werden alle Leistungen, die anlässlich der Nachschau erbracht werden müssen, nach den Sätzen der besonderen Heilbehandlung von den Berufsgenossenschaften vergütet. Für den Nachschaubericht, der vom D-Arzt nur bei Durchführung allgemeiner Heilbehandlung durch einen anderen Arzt (Hausarzt/Vertragsarzt) zu erstatten ist, sind 7,79 Euro nach Nr. 134 UV-GOÄ zu liquidieren. Daneben kann das Porto für den Versand an die Berufsgenossenschaft, Krankenkasse und den behandelnden Vertragsarzt in Rechnung gestellt werden. Für die Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit werden 2,74 Euro nach Nr. 143 UV-GOÄ vergütet. Falls Ergänzungsberichte - zum Beispiel nach Nr. 136 (Kopfverletzung) oder Nr. 137 (Knie) - notwendig werden, können diese nach dem entsprechenden Gebührenrahmen der UV-GOÄ in Rechnung gestellt werden.
Beachte: Diese Regelungen gelten auch, wenn die Nachschau durch den behandelnden Arzt, den Unfallversicherungsträger oder die Krankenkasse veranlasst werden.
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