01.08.2007 | Chefarzt-Weiterbildung
Chefarzt kann sich nicht in Teilzeit weiterbilden
In der letzten Ausgabe des „Chefärzte Brief“ ging es um die Frage, ob es Mindestanwesenheitszeiten für weiterbildungsbefugte Chefärzte in der Weiterbildungsstätte gibt (Link zum Beitrag: www.iww.de/index.cfm?pid=1325&pk=109990&fk=18&opv=10541 ). Nun hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Nds.) in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 14. März 2007, Az: 8 LA 177/06 – Abruf-Nr. 072416) spiegelbildlich darüber zu befinden, welche Anforderungen ein Arzt in Weiterbildung erfüllen muss, damit die vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitte ordnungsgemäß durchlaufen sind.
Der Senat legte hier einen deutlich strengeren Maßstab zugrunde. Er betonte unter Bezugnahme auf die hier einschlägige Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (WBO Nds.), dass die Weiterbildung grundsätzlich „ganztägig“ und „in hauptberuflicher Stellung“ durchzuführen sei. Eine Chefärztin könne daher nicht neben ihrer Stellung als Leiterin einer neurologischen Abteilung eines Krankenhauses die für die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitte absolvieren. Die Entscheidung beruht zwar auf den rechtlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen, jedoch enthalten auch die Weiterbildungsordnungen anderer Ärztekammern vergleichbare Regelungen.
Chefärztin wollte Zusatzbezeichnung führen
Die Klägerin ist Chefärztin und Leiterin einer neurologischen Abteilung im Krankenhaus K. Sie wollte die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ nach der WBO Nds. führen. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die für die Weiterbildung vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitte ordnungsgemäß durchlaufen worden sind und der Arzt vor dem Prüfungsausschuss der Ärztekammer seine erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.
Die Ärztekammer und auch das angerufene Verwaltungsgericht Lüneburg verweigerten der Chefärztin die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit der Begründung, dass sie bereits die Weiterbildungsabschnitte nicht ordnungsgemäß durchlaufen habe. Nach der WBO Nds. sei die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung grundsätzlich „ganztägig“ und „in hauptberuflicher Stellung“ durchzuführen, sofern – wie vorliegend – nichts Abweichendes geregelt sei. Die hauptberufliche Stellung der Klägerin sei aber die einer Chefärztin. Daneben oder in diese Tätigkeit integriert könne nicht zugleich eine Weiterbildung in der von der WBO Nds. geforderten strukturierten Art und Weise durchgeführt werden.
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