02.06.2010 | Chefarztvertrag
Leistungserbringung mit über 100 Prozent Abgaben an die Klinik - darf das sein?
von Rechtsanwalt Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Ein in der Praxis immer wieder vorkommendes Problem ist, dass sich Chefärzte vom Krankenhausträger übervorteilt fühlen, weil sie bei der Erbringung wahlärztlicher Leistungen aufgrund ungünstiger Regelungen im Chefarztvertrag sehr hohe Abgaben an das Krankenhaus leisten müssen. Chefärzte berichten, dass sie bei der Erbringung einiger Leistungen mehr als 100 Prozent aus Kostenerstattungen und Vorteilsausgleich an das Krankenhaus zahlen. Das wirft die Frage auf: Hat der Chefarzt eine Handhabe, solche Regelungen aus seinem Vertrag wieder zu entfernen?
Gesetzlicher Rahmen für die Zahlung von Abgaben
Die Verpflichtung des Chefarztes zur Zahlung von Abgaben ergibt sich aus dem Gesetz. In § 19 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Bundespflegesatzverordnung ist die Verpflichtung des Chefarztes zur Kostenerstattung bei wahlärztlichen Leistungen geregelt.
Kostenerstattung bei wahlärztlichen Leistungen
Die Höhe der Kostenerstattung ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung. Danach sind Arztkostenerstattungen vom wahlärztlichen Honorar des Arztes an das Krankenhaus abzuführen, und zwar in Höhe von
- 40 Prozent für die in den Abschnitten A, E, M und O der GOÄ genannten Leistungen;
- 20 Prozent der Gebühren für die in den übrigen Abschnitten der GOÄ genannten Leistungen.
Maßgebend sind jeweils die Gebühren vor Abzug der Gebührenminderung von 25 Prozent nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ.
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