01.10.2004 | Chirurgie
Richtige Abrechnung bei der Präparation der Gefäße zum Legen der Kathedersonde
Sind bei der Präparation der Gefäße zum Legen der Kathetersonde die beiden Nrn. 2803 und 2800 GOÄ tatsächlich Bestandteil der Hauptleistung nach Nr. 3095 GOÄ und damit nicht abrechenbar?
Die Präparation der Gefäße zum Legen der Kathetersonde ist obligater Bestandteil der Nr. 3095 GOÄ. Die Nrn. 2803 und 2800 GOÄ sind daneben nicht berechnungsfähig. Dies hat folgenden Grund: Es handelt sich um methodisch notwendige Teilschritte im Sinne des § 4 Abs. 2a GOÄ , ohne die die Durchführung der OP gar nicht möglich ist. Sonderkonstellation, die ein Abweichen hiervon erlauben, sind nicht bekannt
Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 20 | ID 96923