01.06.2005 | Chirurgie/Orthopädie
Die Entfernung einer Drahtextension
Es ist umstritten, wie die Entfernung einer Drahtextension zum Beispiel nach Erstversorgung einer SH-Fraktur (Nr. 218 GOÄ) berechnet werden kann. Die Berechnung mit der Nr. 2354 GOÄ (Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung ... aus großen Röhrenknochen, 370 Punkte) wird oft abgelehnt. Nr. 2354 GOÄ lautet: „Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) aus großen Röhrenknochen, 370 Punkte).
Der Wortlaut der Nr. 2354 GOÄ ist zu beachten: „Drahtung“ ist nicht dasselbe wie der für die Drahtextension eingebrachte Draht. Des Weiteren steht „Drahtung“ zusammen mit Osteosynthese-Material und die Nr. 2354 GOÄ zusammen mit Leistungen der Osteosynthese. Hieraus muss man folgern, dass Nr. 2354 GOÄ für die Entfernung des Drahtes bei Drahtextension nicht zutreffend ist. Eine Ziffer, die ausdrücklich diese Leistung beschreibt, enthält die GOÄ jedoch nicht. Der deshalb notwendige Analogabgriff muss dem Prinzip der Gleichwertigkeit der abgegriffenen mit der erbrachten Leistung folgen. Die Entfernung des Bohrdrahtes (meist durch einfachen Zug) ist in der Regel einfacher als die Entfernung einer Drahtung nach Osteosynthese. Sie ist am ehesten vergleichbar der Leistung nach der Nr. 2063 GOÄ (Entfernung einer Drahtstiftung ..., 126 Punkte).
Wir empfehlen deshalb, die Entfernung des Drahtes mit der Nr. 2063 GOÄ analog zu berechnen.
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