08.12.2010 | Delegation
Erstellen von Gerichtsgutachten: Inwieweit dürfen nachgeordnete Ärzte unterstützen?
von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
Wenn der Chefarzt oder ein leitender Oberarzt von einem Gericht mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt wird, kommt es im Krankenhausalltag nicht selten vor, dass nachgeordnete Oberärzte oder Assistenzärzte unterstützend tätig werden. Dies ist innerhalb bestimmter Grenzen zulässig, wobei für die Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens einige Punkte zu beachten sind. Dabei ist insbesondere bei der Darstellung der arbeitsteiligen Zusammenarbeit nach außen Vorsicht geboten.
Aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin
Mit Beschluss vom 10. Juni 2010 (Az: 20 W 43/10) hat das Kammergericht Berlin die Beschwerde gegen einen im Prozess zum Sachverständigen bestimmten Chefarzt zurückgewiesen. Die Vorinstanz des Landgerichts Berlin hatte dem mit der Begutachtung beauftragten Chefarzt den Vergütungsanspruch für das erstellte Gutachten entzogen mit der Begründung, er habe sich unzulässigerweise der Mitarbeit einer nachgeordneten Oberärztin bedient.
In dem dort entschiedenen Fall sprach das Kammergericht Berlin im Ergebnis dem Chefarzt den Vergütungsanspruch für das Gutachten zu, monierte aber dennoch teilweise dessen Vorgehensweise. Aus den Ausführungen des Gerichts in den Entscheidungsgründen lassen sich allgemeine Rückschlüsse darüber ziehen, in welchem Umfang ein vom Gericht bestellter ärztlicher Sachverständiger auf die Mitarbeit von nachgeordnetem ärztlichen Personal zurückgreifen darf.
Grundsatz der höchstpersönlichen Gutachtenerstellung
Grundsätzlich hat der Sachverständige das Gutachten selbst und eigenverantwortlich zu erstatten. Dies ist darin begründet, dass das Gericht die Person des Sachverständigen gerade nach seiner persönlichen Qualifikation und Erfahrung auswählt. Damit geht einher, dass der Sachverständige den ihm vom Gericht erteilten Auftrag nicht auf einen anderen übertragen darf. Unzulässig ist insbesondere auch die verdeckte Hinzuziehung eines anderen Gutachters oder Mitarbeiters.
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