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  • 05.11.2010 | Delegation

    Wahlleistungen in nicht operativen Fächern: Umfang der persönlichen Leistungserbringung

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Chefarzt, der wahlärztliche Leistungen abrechnen will, diese in ihrem Kernbereich höchstpersönlich erbringen. Der Kernbereich wahlärztlicher Leistungen wird je nach ärztlicher Fachrichtung unterschiedlich definiert. Die größten Schwierigkeiten bereitet seine Definition im Bereich der nicht operativ tätigen ärztlichen Fachrichtungen.  

    Die Rahmenbedingungen durch die GOÄ

    Dafür, dass der Patient für ärztliche Wahlleistungen zusätzliche Zahlungen neben der Vergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen erbringen muss, kann er verlangen, dass die liquidationsberechtigten Krankenhausärzte grundsätzlich selbst tätig werden, wenn sie die ärztlichen Wahlleistungen abrechnen wollen. Schließlich kauft der Patient mit seinen Zusatzzahlungen Leistungen hochqualifizierter Spezialisten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen hinzu.  

     

    Ausnahmen von der Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung

    Aber es gibt Ausnahmen von der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung im Rahmen von wahlärztlichen Leistungen:  

     

    • Leistungen, die in § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ abschließend aufgezählt werden (u.a. Nrn. 1 bis 62 GOÄ), kann der liquidationsberechtigte Krankenhausarzt auch dann abrechnen, wenn diese von seinem vor Abschluss des Wahlleistungsvertrags bestimmten ständigen ärztlichen Vertreter erbracht wurden. Dieser muss Facharzt desselben Gebiets sein.

     

    • Die in § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ genannten ärztlichen Leistungen (Abschnitt E GOÄ - physikalisch-medizinische Leistungen) können auch an nicht-ärztliches Personal delegiert und trotzdem als wahlärztliche Leistungen abgerechnet werden, sofern der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ oder durch die Gebietsbezeichnung „Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin“ qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.