03.09.2008 | Der GOÄ-Spiegel
„... als selbstständige Leistung“
Mit Urteil vom 5. Juni 2008 (Az: III ZR 239/07 – Abruf-Nr. 082031; siehe auch Beitrag auf Seite 1 ff.) bestätigte der BGH die hier seit Jahren vertretene Auffassung zur Anwendung des Zielleistungsprinzips in der GOÄ (vgl. „GOÄ-Spiegel“ Nr. 7/2008. S. 17, und „Neues BGH-Urteil zur Zielleistung“ in Nr. 8/2008, S. 1 ff.). Für Irritationen sorgte, dass der BGH Neurolysen (Nr. 2583 GOÄ) und Gefäßfreilegungen/Unterbindungen (Nr. 2802 GOÄ) nicht als eigenständig berechenbar sah.
Nur selbstständige Leistungen sind abrechenbar
Das Prinzip der GOÄ ist, dass der Arzt nur selbstständige Leistungen abrechnen kann (§ 4 Abs. 2 und Abs. 2a i.V.m. dem ersten Absatz der allgemeinen Bestimmung vor Abschnitt L und § 6 Abs. 2 GOÄ). Danach muss jede Leistung der GOÄ für die eigenständige Abrechenbarkeit „selbstständig“ sein. Seit längerem wird darüber gestritten, wann eine Leistung gegenüber einer anderen selbstständig ist. Dies gilt insbesondere, seit 1996 der Begriff der „Zielleistung“ eingeführt wurde. Mit Urteil vom 5. Juni 2008 hat der BGH dazu entschieden.
Leistungen, die „noch selbstständiger“ sind
Obwohl ein Hinweis auf die Selbstständigkeit einer Leistung als Abrechnungsvoraussetzung nicht notwendig ist, tragen 73 Leistungen den Zusatz „als selbstständige Leistung“. Der Grund ist, dass besonders diese Leistungen häufig als methodisch notwendige Teilleistungen einer anderen Leistung erbracht werden – und dann nicht eigenständig berechenbar sind. Die meisten der Leistungen sind operative Leistungen, aber auch im Abschnitt F tragen die Nrn. 746 und 768 (Elektrolyse oder Kauterisation bzw. Ätzung im Enddarmbereich) diesen Zusatz. Weiter sind es die Nr. 825 (Geruchs-/Geschmacksprüfung), geburtshilfliche Leistungen (zum Beispiel Nrn. 1081 ff.) und Röntgenleistungen (zum Beispiel Nr. 5295 GOÄ).
Nrn. 2583 und 2802 – Teilleistung oder selbstständig?
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