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  • 06.11.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    3D-Sonografie: Zuschlag Nr. 5733 GOÄ analog berechenbar

    In den GOÄ-Spiegeln vom Januar und April 2008 hatten wir die Berechenbarkeit des Zuschlags Nr. 5733 analog (Zuschlag für computergesteuerte Analyse, 46,63 Euro) bei 3D-Sonografien begründet. Vor allem die Allianz-Krankenversicherung behauptet nach wie vor, die 3D-(auch 4D-)Sonografie sei nur mit einem höheren Faktor zu den sonografischen Leistungen zu berücksichtigen. Sie beruft sich dabei auf den „Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte“. Der Kommentar, den die Allianz hier nicht namentlich nennt, ist der von „Brück“ aus dem Deutschen Ärzteverlag. Dort steht zur Nr. 5377 (Zuschlag zu CT-Leistungen), dass dieser nicht für „andere Computeranwendungen“ berechenbar sei. Bei der Nr. 5733 fehlt eine solche Interpretation, die zur Nr. 5377 ist aber übertragbar.  

     

    Der an sich sehr verdienstvolle GOÄ-Kommentar ist hier aber leider auf dem Stand von 2002. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2004 (Az: III ZR 344/03) zur Analogabrechnung von Leistungen des medizinischen Fortschritts und vom 5.Juni 2008 (Az: III ZR 239/07) zu dem, was mit einer „Zielleistung“ abgegolten ist - beide Urteile wurden im „Chefärzte Brief“ in den Nrn. 8/2004, S. 15 ff., und Nr. 7/2008, S. 17 f., ausführlich besprochen - sind im Kommentar nicht auf sonografische Leistungen angewandt worden. Die Kommentierung zu sonografischen Leistungen befindet sich, mit Ausnahme der Nr. 415, noch auf dem Stand von 2002.  

     

    Zudem sind Kommentare nicht rechtsverbindlich. Ihre Ausführungen sind aber rechtswirksam, wenn die Begründungen stichhaltig sind. Entgegenhalten können Sie nicht nur die Argumente aus dem „Chefärzte Brief“: Der GOÄ-Kommentar von Hoffmann (Kohlhammer-Verlag) stellt auf dem Stand vom Oktober 2008 sowohl die Art des 3D-/4D-Verfahrens bei Sonografien als auch die Berechenbarkeit des Zuschlags treffend dar. Lassen Sie sich also nicht verunsichern!  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 17 | ID 131350