02.04.2009 | Der GOÄ-Spiegel
Abrechnung der Kosten für Testbögen
Die durch die Verwendung von Testbögen und Auswertungsblättern im Rahmen psychometrischer Testverfahren verursachten Kosten sind grundsätzlich ein „sonstiges Material, das mit der einmaligen Anwendung verbraucht ist“ im Sinne des § 10 GOÄ Abs. 1 („Ersatz von Auslagen“). Ihre Kosten können demnach neben den Gebühren - zum Beispiel der Nr. 856 (Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungst) - berechnet werden.
Zu beachten ist jedoch, dass nur die tatsächlich mit der einmaligen Anwendung verbrauchten Materialien - nicht zum Beispiel die Kosten für eine wiederverwendbare Schablone oder Auswertungsprogramme - berechnet werden können und die Kosten die Schwelle des nach § 10 Abs. 2 nicht berechenbaren „Kleinmaterials“ (die bei etwa einem Euro gesehen wird) übersteigen müssen.