05.08.2009 | Der GOÄ-Spiegel
Abrechnung der Nr. 2381 GOÄ neben Nr. 2404 GOÄ
Bei Exzisionen größerer Geschwulste (Nr. 2404 GOÄ) ist oft eine einfache Adaptation der Wundränder nicht möglich, sondern der Defekt erfordert plastische Maßnahmen vor Wundverschluss. Im GOÄ-Ratgeber vom 16. Mai 2008 aus dem DÄB 105 (20), Seite A 1088, heißt es: „Das Unterminieren bei(der) Wundränder nach der Exzision eines Hauttumors, welches der spannungsfreien Adaptation der Wundränder dient, ist keine Hautlappenplastik, sondern zählt zum methodisch notwendigen Vorgehen nach Entfernung eines Hauttumors.“
Unter Berufung auf diesen GOÄ-Ratgeber wird die Berechnung der Nr. 2381 GOÄ (Einfache Hautlappenplastik) neben der Nr. 2404 GOÄ häufig abgelehnt. Diese undifferenzierte Ablehnung ist fraglich.
Inhalt der Nr. 2404 ist das, was in deren Leistungslegende steht. Dazu gehört selbstverständlich auch der Wundverschluss, nicht aber eine nicht obligate Hautlappenplastik. Zu prüfen ist deshalb, was eine „einfache Hautlappenplastik“ im Sinne der Nr. 2381 GOÄ ausmacht. Im GOÄ-Ratgeber werden Hautlappenplastiken so beschrieben, dass ein Einschneiden der Haut, Abtrennen vom Subkutangewebe bis auf einen Lappenstiel mit Erhalt eines oder mehrerer Hautlappen, Drehung oder Schwenkung derselben erfolgt. Solche Hautlappenplastiken seien zusätzlich berechnungsfähig.
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