01.09.2009 | Der GOÄ-Spiegel
Abrechnung der Schulter-TEP
Die Nr. 2146 der GOÄ umfasst nur die Humeruskopfprothese. Eine Differenzierung nach Teil- und Totalprothesen wie bei der Hüfte (Nr. 2149 versus Nr. 2151) enthält die GOÄ nicht, da Total-Endprothesen der Schulter im Jahre 1982 bei der Fassung der GOÄ klinisch noch nicht etabliert waren. Bei der Schulter-Total-Endprothese wird von den privaten Krankenversicherungen in der Regel neben der Nr. 2146 zusätzlich die Nr. 2149 analog akzeptiert.
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 20 | ID 129739