01.09.2007 | Der GOÄ-Spiegel
Alle operativen Gebiete: Die Entfernung von Redondrainagen
Die Berechnung der Entfernung von Redondrainagen mit der Nr. 2009 GOÄ (Fremdkörperentfernung) oder der Nr. 2007 GOÄ (Fadenentfernung) wird häufig abgelehnt. Hierbei werden stets drei Argumente genannt:
- die Entfernung der Redondrainage sei mit der Anlage der Drainage oder
- mit dem gleichzeitig berechneten Verband abgegolten.
- Eine gesonderte Vergütung sei zudem nicht angemessen
Erstes Argument: Abgegolten mit der Anlage der Drainage?
Die Entfernung der Redondrainage ist eine von deren Anlage zeitlich und der Art der Durchführung verschiedene Leistung. Sie ist genauso selbstständig von der Einbringung der Drainage wie Metallentfernungen von Operationen (augenfällig zum Beispiel in der Nr. 2061 GOÄ bei der Drahtstiftung nach Nr. 2060 GOÄ). Das Argument, die Entfernung sei mit der Anlage der Drainage abgegolten, zieht nicht.
Zweites Argument: Abgegolten mit dem berechneten Verband?
Ebenso wenig gilt, dass die Entfernung der Drainage mit dem Verband abgegolten sei. Mit der Nr. 200 GOÄ (Verband) ist nur das abgegolten, was im Text der Nr. 200 GOÄ beschrieben ist (Zielleistungsprinzip). Und ein Verband ist die „Äußerliche Anwendung textiler oder synthetischer Faserstoffe zum Schutz, zur Ruhigstellung oder zur Unterstützung der Heilung verletzter oder erkrankter Körperteile“ (Pschyrembel).
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