01.10.2007 | Der GOÄ-Spiegel
Alle opertiven Fachgebiete: Die Abrechnung der intraoperativen Probeexzisionen
Die Beiträge im „Chefärzte Brief“ führen manchmal zu Diskussionen. So auch der Beitrag in der Ausgabe Nr. 4/2007. Hier haben wir zwar dahingehend Stellung bezogen, dass intraoperative Probeexzisionen dann eigenständig berechenbar sind, wenn sie nicht vom Leistungsumfang der GOÄ-Leistungslegende – der „Zielleistung“ – umfasst sind. Aber die Frage, ob die Abrechnung mit der Nr. 2401 oder der Nr. 2402 GOÄ erfolgen soll, blieb offen.
Zutreffend ist die Abrechnung mit der Nr. 2402 GOÄ. Dies ergibt sich daraus, dass in deren Leistungslegende ausdrücklich auch die Probeexzision „aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle“ genannt ist. Genau das ist bei der intraoperativen Probeexzision der Fall. Das Organ ist zugänglich wie die – als Beispiel in der Nr. 2402 GOÄ genannte – Zunge.
Als Chefarzt sollten Sie die Relation der Honorare berücksichtigen. Nach § 12 Muster-Berufsordnung muss die Honorarforderung angemessen sein. Bei der Durchführung multipler Probeexzisionen (mit entsprechend x-maliger Berechnung der Nr. 2402 GOÄ) ist es nicht angemessen, wenn daraus ein Honorar resultiert, das dem einer mittleren Operation entspricht. Vielmehr sollten Sie entweder analog der Empfehlung der Bundesärztekammer zu multiplen Prostatabiopsien (maximal sechsmalige Berechnung der Nr. 319 GOÄ, siehe „Chefärzte Brief“ Nr. 5/2005, S. 17) die Anzahl der Abrechnungen auf ein angemessenes Maß beschränken oder die Abrechnung mit einem niedrigeren Steigerungsfaktor vornehmen. |